Mittwoch, 26. August 2015

Strafanzeige und Strafantrag gegen "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"

Wie schon im Beitrag Einwohnermeldeamt als Datenlieferant für "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" zu lesen war, wurde im Schreiben an das Einwohnermeldeamt ein Strafantrag gegen den BEITRAGSSERVICE erwähnt.

Diese Strafanzeige & Strafantrag kann so aussehen:

Absender

An die
Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
per Fax: 0221 477-4050

Datum:

Betreff: Strafanzeige und Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Firma „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“  (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln), welche auch unter der Bezeichnung GEZ firmierte (selbe Umsatzsteuer-ID) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrug, Nötigung und alle anderen in Betracht kommenden Straftatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.

Begründung:
Am DATUM wurde mir ein Schreiben vom DATUM zugestellt mit der Aufforderung „Zahlung der Rundfunkbeiträge“ und einer Betragsnummer. Ich habe mit dieser Firma niemals einen Vertrag geschlossen, habe niemals irgendein Beitragskonto eröffnet noch gibt es sonst irgendeine Berechtigung dieser Forderung. Der verlangte Betrag lautet: 123,45 Euro

Ausweislich des Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de ist diese Firma eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Eine nicht rechtsfähige Einrichtung darf aber keine Forderungen erheben. Auch ist der Beitragsservice kein Amt mit Beamtenstatus und darf daher auch keinerlei Zwangsanmeldungen und einseitige Verträge abschließen, ohne meiner Einwilligung. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage für diese Forderung. Ein „Staatsvertrag“ ist keine gesetzliche Grundlage und zudem sittenwidrig, da einseitige Verträge nicht abgeschlossen werden dürfen. Die privatrechtliche Firma „ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist eine Geldeintreiberfirma, welche den Anschein von Staatlichkeit andeutet. Das ist nach meiner Auffassung Betrug, es wird hier eine Staatlichkeit vorgetäuscht.

Im Impressum auf rundfunkbeitrag.de ist zu sehen das es sich um eine privatrechtliche Firma handelt. Dort ist gut die Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216 und ein Geschäftsführer zu sehen. Wenn ich mir die Frage stelle, wer eine UstID erhalten darf, dann schaue ich in das Umsatzsteuergesetz (UStG) § 27a.

Dort steht:

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen....

Unternehmen und andere juristische Personen erhalten demnach eine UStID. Interessanter ist noch was darunter steht:

ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Wie kann etwas öffentlich rechtlich und gleichzeitig nicht rechtsfähig sein?

Die AZD verkündet das der RBStV durch die Länderparlamente legitimiert wurde, dies stimmt sogar. Natürlich fehlt auf den Gesetz- und Verordnungsblättern die Unterschriften.

1. Der RBStV ist kein Vertrag und kein Gesetz
Nach dem BGB § 126 steht im Absatz 2:

BGB § 126 Schriftform
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


Es steht nicht welche Staaten einen Staatsvertrag geschlossen haben, wer überhaupt was bewilligt hat. Geschweige denn, dass es ein Bundesgesetzblatt zur Einführung dieses "Gesetzes" gibt, dieser RBStV ist nur eine Information. Als gesetzliche Grundlage müsste ein Parlament ein Gesetz rechtsgültig verabschieden, dies ist hier nicht geschehen. Eine Unterschrift fehlt natürlich auf dem RBStV und auf den Beschlüssen der Länder.

2. Der RBStV ist nicht unter den Gesetzen zu finden 

Unter www.gesetze-im-internet.de findet man alle Gesetze und Verordnungen, die AZD beteuert immer wieder das die gesetzliche Grundlage der RBStV sei. Dies ist falsch.

3. AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz 
Die AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, dieses dürfen nur Behörden. Wenn man eine Unterschrift und einen direkten Ansprechpartner verlangt, dann drohen sie mit Mahnungen und Zwangsvollstreckung. Das ist Nötigung, so verhält sich die Mafia. Ohne Unterschrift ist jedes Dokument rechtsungültig, also Infopost.

4. Ohne rechtliche Grundlage kann AZD nicht klagen 
Das Landesgericht Tübingen hat am 19. Mai 2014 einen Beschluss gefasst, der alle Punkte des Vortrags bestätigt. Dieser Beschluss wurde mittlerweile durch den Beschluss des selben LG Tübingen am 08.01.2015 (Az: 5 T 296/14) aufgehoben. Dort wurde nochmal bestätigt, dass dieser Beschluss für alle Bundesländer gilt.

5. Gesetze können nicht gekündigt werden!
Zum weiteren Beweis dass die Geldforderung ohne gesetzliche Grundlage erhoben wird und somit eine Nötigung und Betrug darstellt:
§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ; Vertragslaufzeit / Küngigungsfrist.
Gesetze sind nicht kündbar und haben auch keine Vertragslaufzeit!

Die Firma „AZD Beitragsservice“ handelt daher rechtswidrig, begeht eine Nötigung (wenn man nicht zahlt erfolgen Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung) und begeht einen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrug durch das vortäuschen einer Staatlichkeit und Rechtsfähigkeit sowie wegen unberechtigten Zahlungsaufforderungen.

Bitte teilen Sie mir als Geschädigtem das Aktenzeichen mit, unter welchem die Ermittlungen geführt werden, und informieren Sie mich über den Ausgang des Strafverfahrens.

Hochachtungsvoll,

Vorname Nachname

Der Strafanzeige am besten als Anlage das erwähnte Urteil vom Landgericht Tübingen beifügen, welches HIER runtergeladen werden kann.
Die Strafanzeige und Strafantrag kann entweder per Fax oder per Post an die Staatsanwaltschaft Köln gesendet werden, oder an eine Staatsanwaltschaft in der Nähe von eurem Wohnsitz.

6 Kommentare:

  1. Das Beitragsserviceschiff ist schon in Schieflage und beginnt mit den darauf befindlichen GVZ-Ratten zu sinken - zum Lachen eigentlich, wenn es nicht so ernst wäre:
    VG Neustadt 5L473/15.NW
    OVG Sachsen 3B304/14
    OVG Sachsen 1L221/15
    VG SH 4B3/15,
    FG Berlin 7V7177/15
    VG Göttingen 2B11/15
    VG Mannheim 657M9912/14

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  2. Der Beitragsservice handelt im sinne des Landesgesetzes Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der durch die Ratifizierung der Minister der Bundesländer zum Landesgesetz wurde. Es gibt keinen Vertrag mit den Schuldnern, bzw. stimmt der Schuldner still zu, als die Sprecher (Minister) der Bundesländer für das Volk entschieden haben. Behörden können auch Umsatzsteuer IDs bekommen vor allem wenn es um Materialkosten geht, das ist nichts besonderes und zeichnet nicht zwingend eine Firma aus. Der Beitragsservice ist ein Inkassounternehmen welcher im Namen der Landesrundfunkanstalten Befugnisse hätte. Die "GEZ 2.0" vollstreckt die Beiträge durch andere Behörden, Stadtkasse etc...falls man nicht zahlen möchte. die GEZ selber hat aber trotzdem den Anschein als würde sie im Sinne der Behörde handeln. Die Sache der Zweideutigkeit ist eine stärke des Konstrukts. Sei es Beitrag oder Steuer oder Betrag. Der RBStV ist Landesgesetz. Dieses Schreiben da oben hat keine Substanz und ist im Grund hinfällig.

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    1. Lieber Anonymer,
      diese angebliche Landesgesetze sind keine. Sei heißen ja nicht einmal Gesetz sondern Vertrag. Da der Beitragsservice keine Behörde ist und auch die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sondern Firmen sind (siehe Urteil des Landgericht Tübingen vor wenigen Tagen), sind diese Schein-Gesetze alle nichtg

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  3. Hallo,

    hat denn mal jemand diese Strafanzeige gestellt und wenn ja, was ist dabei rausgekommen? Ich stecke gerade auch in dieser Situation und habe ein Antwortschreiben des Magistrates als Vollstreckungsbehörde der Stadt Wiesbaden erhalten, nachdem ich o.g. Punkte in meinem Widerspruch erwähnt hatte:

    "Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im "abgabenrechtlichen Sinne", der in der Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht eine Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für sie als Inhaber einer Wohnung"!

    So, das war das Ergebnis, nachdem ich einige Briefe schon mit AZD wechselte... Ich bitte hier dringend um eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

    Viele Grüße
    Alexa

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  4. Bringt garnix.Strafantrag bei mir abgelehnt....was mach ich jetzt!?

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  5. Was kommt da Geldmäßig auf mich zu? Wenn das übers Gericht läuft

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