Freitag, 16. Oktober 2015

Kriegsgefangenenpost: Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG wegen bandenmäßigen Betrug

Es gibt Neuigkeiten zum Thema Kriegsgefangenenpost. Ein Leser übersendete uns gestern seinen aktuellen Strafantrag gegen die Deutsche Post AG, welchen wir euch hier nicht vorenthalten wollen.

Zur Vorgeschichte:
Der Leser hatte Kriegsgefangenenpost problemlos ausgehändigt bekommen. Auf einmal, seit Ende September 2015, wollte der Postzusteller von ihm 1,13€ Nachentgelt (Strafporto) für einen Brief, auf welchem deutlich der Hinweis "Kriegsgefangenenpost gebührenfrei" zu lesen war.
Der Leser wies den Zusteller darauf hin das diese Post doch Gebührenfrei sei und er meinte dazu nur das dies noch nie hatte und hat den Brief ohne die Geldforderung ausgehändigt und sodann einen Vorgesetzten angerufen um nachzufragen wie es sich damit verhält, weil er noch weitere Kriegsgefangenenpost zum zustellen dabei hätte.

Wenige Tage später war erneut Kriegsgefangenenpost dabei, welche der Zusteller dann nicht mehr ausgehändigt hat ohne sog. Strafporto zu berlangen, sondern er hatte einen Zettel in den Briefkasten geworfen mit dem Hinweis das die Sendungen bei der Filiale zur Abholung bereit liegen gegen Nachentgelt.

Bei der Filiale weigerte man sich die Briefe auszuhändigen, ohne das dieses Strafporto bezahlt wird.
Daraufhin erfolgten schriftliche und telefonische Beschwerden beim Kundenservice der Deutschen Post AG.

Manchmal bestätigten Mitarbeiter das Kriegsgefangenenpost gebührenfrei sei und erstatteten das Strafporto und manchmal wurde behauptet es würde keine Kriegsgefangenenpost geben.

Nach wochenlangem Kampf wurde es dem Leser dann zu blöd und entschied sich eine Strafanzeige zu erstatten, bzw. zwei getrennte Strafanzeigen,

Eine Strafanzeige richtete er an die Staatsanwaltschaft in Bonn und zeigte die Deutsche Post AG und alle Verantwortlichen Mitarbeiter an und eine weitere Strafanzeige richtete er an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei seinem Wohnort und zeigte die örtliche Niederlassung der Deutschen Post AG, nebst alle beteiligten Mitarbeiter an.


Hier findet ihr nun die Strafanzeige als Muster, im Falle ihr ähnliche Probleme mit rechtswidrigen Verhalten euerer Zusteller habt:

Vorname Familienname
Straße, Hausnummer
[PLZ] Ort



Staatsanwaltschaft Bonn
Herbert-Rabius-Straße 3
53225 Bonn




Datum

Mein Zeichen: eigenes Aktenzeichen anlegen
Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG sowie alle beteiligten Mitarbeiter der Deutschen Post AG, welche sich an der rechtswidrigen Tat beteiligt haben, wegen Verdacht auf bandenmäßigen Erfüllungsbetrug, Gebührenüberhebung, Sachbeschädigung, Nötigung und Erpressung. Außerdem stelle ich Strafantrag.

Begründung:
Seit ca. Datum versucht die Deutsche Post AG in ständiger Weise mich zu nötigen, sog. Strafporto für den Empfang von gebührenfreier Kriegsgefangenenpost zu entrichten.
Ich werde damit erpresst, dass wenn ich das Geld nicht bezahlten würde, die Post zurück an den Absender geht. Dadurch werde ich zudem in meinem Briefgeheimnis verletzt, da mir die Möglichkeit genommen wird den an mich bestimmten Brief zu empfangen und zu lesen, ohne ein rechtswidriges Zwangsentgelt zu bezahlen.

Deutschland ist auch nach der Teilwiedervereinigung der DDR und der BRD weiterhin besetztes Gebiet. Dies ergibt sich aus dem Fortgelten des Artikel 2 Abs.1 des Überleitungsvertrages (amtlicher Text BGBI. II S. 405, 1955).

Durch Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 29.03.2004 wurde bestätigt, dass Artikel 2, Abs.1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen weiterhin in Kraft ist. Weiterhin wurde durch das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGBI. II, S. 26 und 40ff. Art, 1,2 und 3 Abs. 2 a)) der 2+4 Vertrag und seinen Kernaussagen für die BRD wieder aufgehoben. Dieses Übereinkommen wurde durch Annahme des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates am 13. Januar 1994 in den Gesetzesstand erhoben.

Für besetzte Gebiete gelten im völkerrechtlichen Rahmen die Bestimmungen der Haager Landkriegsverordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland (vgl. Art. 25 Grundgesetz).

Nachdem sich Deutschland aufgrund fehlenden Friedensvertrag noch immer im Kriegszustand befindet und nach wie vor seit dem 18.09.1944 durch die Alliierten Siegermächte besetzt ist (siehe z.B. Artikel 120 und 130 Grundgesetz), greifen die Regelungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen nach dem Weltpostvertrag vom 14. September 1994, sowie der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907.

Darin heißt es:

Weltpostvertrag vom 14. September 1994
(Bestandteil des Bundesgesetzblattes Teil II vom 4. September 1998 ab S. 2135)


Erster Teil, Artikel 7 Postgebührenfreiheit

1.Grundsätzliches

1.1    Die Fälle, in denen Postgebührenfreiheit gewährt wird, sind im Weltpostvertrag und in den Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

3. Kriegsgefangene und Zivilinternierte

3.1 Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postfinanzdienste, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in der Vollzugsordnung genannten Stellen an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen abgesandt werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme der Luftpostzuschläge befreit. In einem neutralen Land aufgenommene und internierte Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

3.4 Pakete werden bis zu einem Gewicht von 5 Kilogramm gebührenfrei befördert. Das Höchstgewicht wird für Sendungen, deren Inhalt unteilbar ist, und für Sendungen, die zwecks Verteilung an die Gefangenen an ein Lager oder dessen Vertrauensleute gerichtet sind, auf 10 Kilogramm heraufgesetzt.

Haager Landkriegsordnung von 1907:

Zweites Kapitel - Kriegsgefangene:
Artikel 16 [Portofreiheit von Postsendungen].
Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.


Trotz dieser eindeutigen Rechtslage verweigerte man mir die gebührenfreie Zustellung von Kriegsgefangenenpost und nötigte mich Nachentgelt zu bezahlen.
Durch das teilweise stattgefundene Beschmieren meines Eigentums (Briefumschlag) mit blauem Stift, wurde zudem eine Sachbeschädigung begangen.

Beweis: Siehe Fotos in Anlage (Fotos, Scans von Briefumschlägen beifügen, wo der Hinweis Kriegsgefangenenpost zu sehen ist und der beschmierte Umschlag mit Nachentgelt.)

Der Postzusteller wurde persönlich darauf hingewiesen das Kriegsgefangenenpost gebührenfrei ist, doch er wollte dies nicht glauben und hat (laut seiner Aussage) bei seinem Vorgesetzten nachgefragt, welcher wohl angeblich behauptete, es würde keine Kriegsgefangenenpost geben. Es gibt in Deutschland kein Krieg und deshalb würde es auch keine Kriegsgefangenen geben (was alleine sachlich falsch ist, denn ohne Friedensvertrag befindet sich die BRD nicht nur unter Besatzung, sondern vor allem noch immer im Kriegszustand – wenn auch Waffenstillstand).
Post wurde mir nicht zugestellt, sondern zur Abholung bei der Postagentur vorgehalten. Dort weigerte man sich ebenso die Post auszuhändigen, ohne das ich dafür bezahle.

Es bleibt festzustellen, dass Kriegsgefangenenpost gebührenfrei befördert werden muss und die Nötigung zur Zahlung für gebührenfreie Sendungen eine Straftat (oder gleich mehrere Straftaten) darstellt. Genauso wie das großflächige Beschmieren der Briefumschläge mit blauem Stift um die Strafporto-Forderung zu verdeutlichen.

Beweis: Zeugnis des DRK Vorsitzenden, Christian Reuter

Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit unter welchem die Ermittlungen geführt werden und informieren Sie mich umfassend über den Ausgang des Verfahrens. Als Geschädigter habe ich ein besonderes Interesse an einer umfassenden Auskunft zum Ausgang des Verfahrens.

Freundlich grüßt Sie


Vorname, Mann aus der Familie Familienname



Anlagen:
-    Artikel „63 Jahre nach dem Krieg ist Post portofrei“ aus waz.de
-    Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 29.03.2004
-    Auszug aus dem „Überleitungsvertrag
-    Scan-Kopie: Briefe „Kriegsgefangenenpost gebührenfrei“

Wir möchten uns an dieser Stelle nochmals ausdrücklich bei dem Leser bedanken für die Zusendung dieses Falles. Sicherlich wird dieser Fall einigen von euch als Muster für eure eigene Strafanzeige sehr hilfreich sein.
Die Anlagen zur Strafanzeigen wurden als PDF Download verlinkt.

6 Kommentare:

  1. Sehr gute Strafanzeige/Strafantrag gestellt und für denjenigen, der sich wehren will, eine sehr,sehr gutes Muster.
    Vielleicht benötige ich mal dieses Schreiben als Muster.
    Im voraus bedanke ich mich für dieses Muste.

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  2. Man sollte unbedingt mit einer solchen Strafanzeige reagieren, wenn die Post von einem Strafporto verlangt!!

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  3. Viel interessanter wäre der Erfahrungsbericht mit dem sogenannten Rechtssystem / Rechtsbankrott und deren Austausch ? Ergebnis wäre ? Danke !

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    1. Einfach die anderen Beiträge auf dieser Seite lesen, der aktuelle Stand wird/wurde hier immer veröffentlicht.

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  4. Habe die ersten Briefe versendet - persönlich beim Postmitarbeiter abgegeben - er kannte diese Kriegsgefangenenpost bereits - ist nach 2 Tagen beim Empfänger OHNE Nachporto angekommen.
    =P=E=R=F=E=K=T=

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  5. Unsere Post nimmt Kriegspost nicht an :-(

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