Freitag, 3. Juni 2016

PKW Kennzeichen: EU - Nein Danke!

Bei eBay gibt es diese tollen Kennzeichenaufkleber um ein Zeichen gegen die EU Diktatur zu setzen.
Frei nach dem Motto "Ja zu Europa - Nein zur EU".

Doch darf man die hässliche EU-Flagge auf dem Kennzeichen überhaupt überkleben? Macht man dadurch das Kennzeichen ungültig oder begeht nach "brd Recht" eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat?

Wir haben in diesem Fall recheriert und können euch mit gutem Gewissen mitteilen, dass diese Aufkleber gerne verwendet werden können. Zur Sicherheit kann man im Handschuhfach ein Infoblatt deponieren um unwissende Ordnungshütern in die Hand zu drücken, im Falle es je zu Problemen kommen sollte.

Kommen wir nun zu den Fakten:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ­ FZV § 8
Zuteilung von Kennzeichen


(1) ​  Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem
Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen.
Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei
Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und
einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. 
Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten
verstoßen. Die Erkennungsummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge
der Bundes­ und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung,
der Bundespolizei, der Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps
und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen
nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus
Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.....

KENNZEICHEN = Kombination aus Unterscheidungszeichen und
Erkennungsummer


Unterscheidungszeichen ­ Erkennungsummer § 10 Ausgestaltung und
Anbringung der Kennzeichen

(1) ​  Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer
Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) ​  Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie
dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es
sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6
genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung
müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.
Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN­Prüf­ und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon
ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß
Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet
errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere......

Hieraus lässt ausdrücklich schlussfolgern, dass das so genannte
„Kennzeichen“ nicht in Verbindung mit der Farbe BLAU steht => Blaue Fläche
des Schildes zählt auch nicht zum „Kennzeichen“ 


(10) ​  Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens
vom 8. Nov. 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug
angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe
„D“.

(11)  ​ Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen
oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die
Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer
Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen
entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die
Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) ​  Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem
Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die
Stempelplakette nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine
verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach
Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz
1 nicht vorliegen.

Hier wird zwischen dem „Kennzeichen“ und dem hier erwähnten
„Unterscheidungszeichen­ D“ getrennt. Ganz entscheidend ist hierbei die
Formulierungen bezüglich der Anbringung in Absatz (10) und (11) „… am
Fahrzeug angebracht werden...“

Das „D“ darf also am Fahrzeug angebracht werden….. zwischen Fahrzeug und
„Kennzeichen“ besteht unmissverständlich ein gravierender Unterschied!

Was sagt das alles aus: Der Buchstabe „D“ steht nur in Verbindung mit dem
Fahrzeug, jedoch nicht mit dem „Kennzeichen“! Was ein so genannter
„Zulassungsstaat“ ist, lass ich hier mal unberührt.... kann sich ja jeder selbst
ausmalen ​ .... 



Von der Staatsanwaltschaft Bielefeld haben wir zudem ein Schriftstück über die Einstellung eines Verfahrens, wo man sogar wegen Urkundenfälschung ermittelt hatte aufgrund einer Anzeige des Ordnungsamtes. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies klar verneint hatte und das Verfahren einstellt, wurde das Verfahren wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeit eingestellt.

Die Dokumente könnt ihr hier als PDF Datei runterladen.


 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen