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Donnerstag, 29. September 2016

GEZ Mafia erneut vom Landgericht Tübingen gestoppt!


Das Landgericht Tübingen hat erneut die GEZ Mafia gestoppt!

In seinem Beschluss vom 16. September (Az.: 5 T 232/16) erklärte das Landgericht Tübingen ein Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig. Nicht zum ersten Mal. Das letzte Urteil aus Tübingen zu diesem Thema wurde in einem vielbeachteten Prozess vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert (Az.: I ZB 64/14). Damals hatte das Landgericht den Vollstreckungsbescheid wegen diverser formeller Fehler für nichtig gehalten. Unter anderem sei gar nicht klar, wer nun eigentlich der Gläubiger sei: die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice? Zudem fehle es an einer Unterschrift oder einem Dienstsiegel. Der BGH wischte diese Einwände vom Tisch. Die Gläubiger seien im Rundfunkstaatsvertrag eindeutig benannt, eine Unterschrift sei bei dem automatisiert erstellten Schreiben verzichtbar.
Sein neues Urteil begründet das Landgericht sehr ausführlich und geht dabei auch auf das BGH-Urteil ein. Die vom BGH formulierten Voraussetzungen seien hier nämlich nur teilweise erfüllt. Der eigentliche Grund, weshalb das Landgericht den Bescheid für ungültig hält, ist aber ein anderer: Der Schuldner bestreitet, dass ihm der Vollstreckungsbescheid überhaupt zugestellt wurde. Das aber ist in Baden-Württemberg eine Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

SWR ist keine Behörde

Interessant ist vor allem der letzte Teil der Urteilsbegründung. Im Vollstreckungsverfahren könnten nur Bescheide einer Behörde vollstreckt werden. Der SWR sei aber keine Behörde, sondern ein Unternehmen, findet das Gericht. So bezeichne er sich selbst und so handle er auch. Das lasse sich beispielsweise an den Besoldungsstrukturen erkennen sowie an der Tatsache, dass die Rundfunkanstalt mit dem Verkauf von Werbezeiten Geld verdiene. Der SWR erlasse auch keine Verwaltungsakte, sondern versende Rechnungen. All das lasse darauf schließen, dass die Vollstreckung in der vorliegenden Art und Weise unzulässig sei.
Können sich die "GEZ-Gegner" nun also schon die Hände reiben ob eines baldigen Endes der Zwangsgebühr? Mitnichten. Das Gericht weist am Ende nochmal ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Entscheidung ausschließlich um die Vollstreckung des Beitragseinzugs geht und nicht um die Beitragspflicht an sich. Außerdem handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, das betont auch das Gericht: In "einzelnen Positionen" weiche man von der "vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab". Noch ist das Urteil auch nicht rechtskräftig. Dass es gegebenenfalls vorm BGH Bestand haben wird, ist ziemlich unwahrscheinlich.
Allen, die auf eine Abschaffung der Pauschalabgabe spekulieren, bleibt aber noch ein wenig Hoffnung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag im vergangenen März bestätigte, soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das derzeitige Modell mit der Verfassung vereinbar ist. 
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Samstag, 5. Dezember 2015

Antwort vom SWR Verwaltungsdirektor

Ein Leser hat Antwort vom SWR bekommen, welche wir euch nicht vorenthalten wollen.

Jan Bütter möchte uns also erzählen das eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" hoheitliche Rechte ausüben kann. Nun gut, dann soll uns Herr Jan Bütter nun nachweisen von welchem Staat ihm diese hoheitlichen Rechte übertragen wurde, das Verwaltungskonstrukt "brd" kann dies ja nicht gewesen sein.

Auch soll er uns mal erklären was wir mit einem "Staatsvertrag" zu schaffen haben und nachweisen, mit korrekter Unterschriften, wann und wie dieser "Staatsvertrag" zu einem Gesetz wurde und warum dieses Gesetz angebliche Gesetz nicht unter "gesetze-im-internet.de" zu finden ist und warum das angebliche Gesetz nicht Gesetz heißt, sondern Vertrag?

Fragen über Fragen, mit denen wir Herrn Jan Bütter beschäftigen können. Und nicht vergessen die Rechnung gemäß unserer AGBs zu stellen.



Selbstverständlich reicht man gegen Fesetzsetzungsbescheid keinen Widerspruch ein, sondern reagiert mit einer "ZURÜCKWEISUNG DER FORDERUNG" und erklärt das man Rechtsunsicherheit hat und fordert auf die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen 


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Donnerstag, 26. November 2015

Beitragsservice und das Märchen von der gesetzlichen Grundlage

Lustig, lustig...

Märchenstunde des Beitragsservice ist mal wieder angesagt:


So, so... Der Rundfunksbeitragsstaatsvertrag ist also ein Gesetz. Warum heißt es dann nicht "Rundfunksbeitragsgesetz"? Ein Vertrag ist kein Gesetz und unter Gesetze-im-Internet.de ist dieses angebliche Gesetz ebenso nicht zu finden, weil es eben kein rechtmäßiges Gesetz ist.

Aber selbst wenn, so wäre die Firma "Beitragsservice" nicht berechtigt irgendwelche Zahlungsaufforderungen zu übermitteln, weil es sich hier um eine nicht rechtsfähige Firma handelt die keinerlei Staatlichkeit besitzt (vgl. Landgericht Tübingen). Eine nicht-staatliche Firma kann sich auch nicht auf ein Verwaltungsverfahrensgesetz berufen in Sachen der Unterschriftenpflicht und vor allem kann Sie kein schriftlichen Verwaltungsakt erlassen.

Das Schreiben selbst zeigt zudem das es sich nicht um ein automatisches Schreiben handelt, sondern um einen individuellen Brief mit individuellem Inhalt. Alles andere ist nur "bla,bla,bla".

Man verlangt eine "erweiterte Meldebescheinigung" - sonst noch Wünsche?
Nicht der angebliche Schuldner ist hier in der Bringschuld, sondern der Fordernde hat hier den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung zu erbingen. Diese wurde bis heute nicht nachgewiesen.

Was macht nun bei so einem Schreiben? AGBs senden und Rechnung stellen?
Oder wegen fehlender Unterschrift das Schreiben zurück an den Absender senden?

Manche Leser gehen mit der GEZ-Post auch zu einer Postagentur und teilen mit das dieser Brief fehlerhaft in den Briefkasten geworfen wurde und die Person unter der Adresse nicht existiert und man den Brief bitte zurück senden soll. Erfahrungsberichte dazu liegen uns leider noch nicht vor.


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