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Dienstag, 12. Januar 2016

Hat der Beitragsservice aufgegeben?

Ein Bericht von Oliver

Ich habe im September 2014 das letzte Mal etwas vom Beitragsservice gehört, obwohl ich damit gerechnet habe das man sich wieder melden wird, habe bis bis heute (Stand: Januar 2016) nichts mehr von dieser Inkassofirma gehört.

Was war passiert?
Ich hatte per Einschreiben-Rückschein meine AGBs der Firma "Beitragsservice" übermittelt. Nachdem ich danach wieder Post erhalten habe, habe umgehend meine Rechnung (in Euro statt Feinunzen Silber - hatte in meinen AGBs als Währung Euro angegeben)  gestellt und diese ebenfalls per Einschreiben-Rückschein versendet.

Nach ca. 3 Monaten kam wieder eine Zahlungsaufforderung, ohne das im geringsten auf mein Schreiben und meine Rechnung eingegangen wurde.
Ich stellte also einer erneute Rechnung, mit dem Zusatzhinweis, das aus Kulanz die ungesetzliche Forderung des Beitragsservice von meiner Rechnung abgezogen werden darf (welche sich bei der 2. Rechnung schon bei weit über 20.000 Euro befand). Diese Rechnung mit dem Hinweis habe ich ebenfalls wieder mit Einschreiben-Rückschein versendet. Das war im September 2014.
Seitdem habe ich nie wieder etwas von dieser Firma gehört. Meine gestellten Rechnungen wurden zwar ebenfalls nicht bezahlt und ich habe mich auch nicht um eine weitere Beitreibung gekümmert. aber solange die Firma "Beitragsservice" mich nicht mehr belästigt verzichte ich auf weitere Beitreibungsmaßnahmen meiner eigenen Forderung.

Ich bin gespannt ob man kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mich doch wieder mit einer Forderung überraschen wird. Dann gibt es eben wieder eine Rechnung von mir als Überraschung...
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Mittwoch, 6. Januar 2016

Warum Kriegsgefangenenpost auf einer Seite gegen die GEZ Mafia?

Liebe Leser,

wir haben neulich eine Nachricht erhalten wo gefragt wurde, was das Thema "Kriegsgefangenenpost" auf einer Seite zu suchen hat, die sich gegen den Beitragsservice / GEZ Mafia wehrt und aufklärt.

Wir wollen diese Frage öffentlich beantworten, damit auch andere Leser über die Grnde informiert sind.

Wer unsere Seite intensiv studiert hat und bereits einige Schritte im Kampf gegen den Beitragsservice durchlaufen hat, der hat festgestellt das die GEZ Abzocke vor allem deshalb unrechtmässig stattfindet, weil  es keine tatsächliche Rechtsgrundlage für die Forderungen gibt. Der Beitragsservice täuscht eine Staatlichkeit vor, obwohl lediglich ein Inkassounternehmen. Ein Gesetz über die Rundfunkgebühren gibt es nicht, sondern nur einen "Staatsvertrag". Dieser hat jedoch schon alleine deshalb keine Gültigkeit, weil es an der Staatlichkeit mangelt.
Das Thema "Kriegsgefangenenpost" bestätigt dies, denn durch die gebührenfreie Kriegsgefangenenpost wird offiziel bestätigt das wir noch immer Kriegszustand haben und die brd nicht mehr als eine Verwaltung des durch die Alliierten noch immer besetzten Gebietes ist.

Die aktive Nutzung der Kriegsgefangenenpost dient daher nicht nur der enormen Einsparnis von Portokosten, sondern zeigt jedem Empfänger, jedem Briefzusteller und jeder anderen beteiligten Person die tatsächlichen Umstände auf. Der Widerstand gegen rechtswidrige Nachentgeldforderungen ist genauso notwenig, wie der Kampf gegen die Zwangsgebühren der brd-Propaganda.

Solange die alliierten Siegermächte nicht endlich die Besetzung aufgeben und unsere besetzten Gebiete dem deutschen Volk zurück geben, ist es wichtig den Kriegszustand öffentlich zu machen und die Kriegsgefangenenpost aktiv zu nutzen.

Wie heißt es doch so schön? Ohne Druck von Unten wird Oben nicht aufgewacht.

Der Kampf gegen die GEZ-Mafia ist nur dann erfolgreich, wenn man die Hintergründe erkennt und versteht. Um den Zwangsbeitrag nicht mehr zahlen zu müssen, ist es notwenig sich aus den Fesseln der brd Verwaltung zu befreien um nicht länger als Personal dieser Verwaltungs-GmbH zu gelten.



Carlo Schmidt (SPD) macht  in seiner Grundsatzrede zum Grundgesetz deutlich, dass mit der brd kein neuer Staat zu gründen ist.
"Deutschland [das Deutsche Reich] hat nicht aufgehört zu existieren, ist nur desorganisiert worden - es ist rechtsfähig, aber nicht mehr geschäftsfähig - noch nicht."



"Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands zu machen, wir haben keinen Staat zu errichten."



"Wir haben das Jahr 2013. Könnte man das nichtmal aufgeheben und die Besatzung Deutschlands beenden?

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Freitag, 4. Dezember 2015

Raus aus der Falle des Beitragsservice - GEZ abmelden!

Muster-Schreiben für den Beitragsservice


[Vorname], aus der Familie [Familienname]
Straße, Nr.
[PLZ] Wohnort
Kgr. Württemberg (Staatsbezeichnung deines Wohnortes)


Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
[50829] Köln
Kgr. Preußen (siehe hier)


Mein Zeichen:                                                                  Datum



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

[Vorname], aus der Familie [Familienname]


Natürlich könnte man das Schreiben auch unauffälliger gestalten, indem man sich deren System unterordnet.
Dann würde das Schreiben so aussehen:

Vorname Familienname
Straße, Nr.

PLZ Wohnort



ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Mein Zeichen:                                                                  Datum



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

Vorname Familienname
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig.
(Diesen Spaß kann man sich ja mal erlauben und in selber Art auf die Unterschrift verzichten, wie es diese Damen und Herren auch tun. Den entsprechenden Satz kann man auch ganz weg lassen, so wie es der Beitragsservice auch tut. Wenn man dann antwortet und die fehlende Unterschrift moniert, antwortet man einfach wieder ohne Unterschrift und weißt dann darauf hin das dieses Schreiben iin einem automatisierten Druck- und Versandverfahren erstellt wurde und eine Unterschrift deshalb nicht möglich sei. Bitte sendet uns eure erhaltene Reaktionen zur Dokumentation zu.)

 

 

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Dienstag, 29. September 2015

Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht – 16. und 17. März 2016, 10 Uhr

Die Erhebung eines Beitrages zur Finanzierung des teuersten Rundfunks des Planeten, alleine aufgrund der Ausübung der Rechte der Bürger dieses Landes auf Wohnen und Arbeiten, stößt immer mehr auf breite Teile der Bevölkerung auf Unverständnis und Ablehnung.

Presseberichten zufolge verweigern mindestens vier Millionen Haushalte die Rundfunkgebühr – die tatsächliche Zahl derjenigen, die den Rundfunkbeitrag still ablehnen, ihn aber aus Angst oder Unwissen trotzdem entrichten, dürfte viel höher sein. Bundesweit werden ca. 4500 Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag angestrengt und diese Zahl steigt stetig weiter. Nachstehend eine kurze und unvollständige Auswahl von Pressemeldungen über dieses Thema:
Fast drei Jahre nach der umstrittenen Einführung des Rundfunkbeitrages kommt echte Bewegung in die Sache. Robert Splett, auf der Plattform GEZ-Boykott.de als „maxkraft24“ bekannt, hat sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft.

Der Kampf von Robert Splett gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist bisher mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, was viele Verweigerer und Ablehner zunächst abschreckt. Dank der Plattform GEZ-Boykott.de, die sich bereits seit 2007 mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung befasst, konnten Expertise und finanzielle Ausstattung durch Spenden garantiert werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte der rechtliche Beistand durch den engagierten Rechtsanwalt Herrn Thorsten Bölck.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist bei Robert Splett eingetroffen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den

Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr,

im Dienstgebäude Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, - Großer Sitzungssaal, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.201 anberaumt worden.

Der Senat hat für den 16. März 2016 zeitgleich weitere sechs sowie für den 17. März 2016 weitere neun Revisionsverfahren geladen. Die Klagen richten sich gegen die Verfassungswidrigkeit der als „Beitrag“ ohne rechtlich erforderliche Merkmale hingestellten Abgabe, die Belästigung/Nötigung durch die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption und den „Rundfunkbeitrag“  für private Haushalte im Allgemeinen. Die Kläger gehen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Senat wird die Entscheidungen in allen für diese beiden Tage terminierten Sachen in einem noch anzuberaumenden gemeinsamen Verkündungstermin verkünden.

An dieser Stelle hoffen wir sehr, dass unsere Leser für eine weite Verbreitung dieser Mitteilung sorgen. Wir sind jedem dankbar, der die Presse auf diesem Artikel aufmerksam macht, damit ein großer Teil der Bevölkerung erfährt, dass sich Wichtiges tut. Diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. dessen Finanzierung durch eine Zwangsabgabe ablehnen, sollten wissen, dass sie nicht alleine mit ihrem Widerstand sind.

Aus demselben Grund ist es eminent wichtig, dass viele für einen großen Besucherandrang an den zwei Verhandlungstagen sorgen, um Politik und Medien eindrucksvoll zu zeigen, was man von diesem Finanzierungszwang hält.

Es lohnt sich – sofern möglich –, sich schon heute einen oder zwei Tage dafür frei zu halten. Immerhin haben von den ca. 4500 Verfahren im ganzen Bundesgebiet gleich 16 Klagen ihren Weg vor das höchste Verwaltungsgericht in Leipzig gefunden. Das alleine rechtfertigt einen zweitägigen Urlaub.

Termin zur mündlichen Verhandlung in Kurzform


Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr

Bundesverwaltungsgericht
Dienstgebäude Leipzig
Großer Sitzungssaal
2. Obergeschoss
Zimmer 2.201
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

http://www.bverwg.de/




[Quelle: online-boykott.de

 

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Erneute Ohrfeige durch Landgericht Tübingen für Beitragsservice

Da hatte sich der Beitragsservice durch ein kürzlichen Beschluss des BGH schon gefreut, als eine Entscheidung des Landgericht Tübingen aufgehoben wurde. Doch beim Landgericht Tübingen scheint es Richter zu geben die ihren Job ernst nehmen und so gab es eine erneute Ohrfeige für den BEITRAGSSERVICE und deren Art der Zwangsvollstreckung.

Dieser Fall zeigt einmal mehr wie wichtig es ist, sich gegen diese GEZ Mafia zu wehren und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Es lohnt sich!

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe
 

I.
Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.

3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .

4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.

5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.

10 
6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.

11 
7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.

12 
8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
13 
- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
14 
- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
15 
- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16 
- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17 
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18 
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19 
- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20 
- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
21 
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
22 
- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.

23 
9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.

24 
10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).

25 
11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
26 
Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.

27 
12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

28 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
29 
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

30 
Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.

31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Wer einen Rechtsanwalt sucht der bereits bundesweit zahlreiche erfolgreiche Klagen gegen die GEZ Mafia durchgeführt hat, kann sich an Rechtsanwalt Bölck wenden.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Köppen Scholz Bölck
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619

E-Mail: post@koeppen-scholz-boelck.de


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Donnerstag, 3. September 2015

Rundfunkbeitrag? Ohne mich! Klagen statt zahlen!



Der Klageweg ist einfach.
  • Bis auf 105 EUR sind keine finanziellen Gefahren zu befürchten.
  • Man benötigt keine rechtlichen Kenntnisse.
  • Es ist kein Rechtsanwalt notwendig.
Man fragt sich wirklich, warum man unter diesen Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2013 noch weiter für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zahlen sollte? Ich werde keine Zahlungen leisten und den Klageweg begehen. Schließlich kostet das neben etwas Zeit, 105 EUR und eventuell noch Zinsen und Mahngebühren. Alles in allem um die 30 EUR.
Für viele sind 130 EUR viel Geld und ich selbst würde diesen Betrag lieber für etwas anderes ausgeben, aber wir dürfen nicht vergessen, dass wir dadurch die Möglichkeit haben, das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit gleichzeitig die Politik empfindlich zu treffen. Wenn viele mitmachen, können Politik und Justiz nicht einfach wegschauen – die bereits überlastete Justiz würde durch eine Klagewelle weiter an ihre Belastungsgrenze gedrängt und die Politik zum Handeln gezwungen werden. Wir dürfen nicht vergessen, auch wenn das fast ein viertel Jahrhundert zurückliegt, dass das Volk eine ungeheure Macht entwickeln kann, wenn alle am selben Strang ziehen.


Mitmachen ist sehr einfach:
  • Falls erteilt, Dauerauftrag bei seiner Hausbank löschen oder Einzugsermächtigung an die GEZ widerrufen.
  • Zahlungen ab 2013 einstellen. 
  • Mahnungen kassieren.
  • Beitragsbescheid abwarten.
  • Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Beitragsbescheides Widerspruch erheben – die Begründung spielt an dieser Stelle keine Rolle. 2)
  • Widerspruchsbescheid abwarten. Das kann dauern und es können dazwischen Einschüchterungsschreiben von der GEZ kommen. Dabei nur insofern reagieren, als man seinen Anspruch auf den Widerspruchsbescheid bekräftigt.
  • Wenn endlich der Widerspruchsbescheid kommt, innerhalb von 4 Wochen Klage mit Begründung beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Das zuständige Verwaltungsgericht ist auf dem Widerspruchsbescheid vermerkt.
Wie jeder sieht, ist der Weg klar und ohne Risiken. Man muss lediglich mit ca. 130 EUR Gesamtkosten rechnen. Wenn man die Fristen ausspielt, können bis zu zwölf Monate ins Land gehen, bis ein Gericht entschieden hat. Wenn sehr viele mitmachen, sogar noch länger. Man muss sich hier vor Augen führen, wie empfindlich das den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trifft, wenn der Geldhahn plötzlich ein Jahr zugedreht bleibt oder nur tröpfelt!


Ich gehöre zu diesen Personen, die seit sich seit Jahren mit geringem Aufwand gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellen. Was ist mit Ihnen, mit Ihren Freunden und Bekannten?

Quelle: [Online Boykott




Donnerstag, 27. August 2015

Musterschreiben GEZ - Ablehnung der Beitragszahlung


Dein Vorname, Familienname
Straße
PLZ Ort

Beitragsservice
ARD
z. H. Herrn Stefan Wolf
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
                                                                                                                                                                                                                                                                    Ort,Datum:


Betreff: Zusendung einer Kostenforderung mit der Scheinteilnehmernummer:_______________________________________
Zurückweisung (kein Widerspruch) mit gleichzeitiger Unterlassung der Nutzung, Speicherung und Weitergabe meiner persönlichen Daten. Zuwiderhandlungen haben einen rechtswirksamen Schadenersatzanspruch wegen Datenschutzbruch ohne Willenserklärung in Höhe von bis zu 250.000,- Euro zur Folge.

Sehr geehrter Herr Stefan Wolf,

bezugnehmend auf die hier eingegangene Kostenforderung weise ich diese hiermit mangels Vertrag mit dem hier fordernden Privatunternehmen zurück. Ein Vertrag zwischen HGB und BGB des vorherigen Gebührenservice GEZ wurde nicht geschlossen, und hiermit nehme ich Abstand. Dies setzt auch keinerlei Fristen in Gang.

Die Rechtsform des Beitragsservice ist eine nicht selbstständige rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Eine staatliche Behörde wird bewußt vorgetäuscht.

Ich fordere hiermit die Vorlage, aus der Sie meine Daten bezogen haben, da ich keinerlei Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen habe. Der schreibende Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio ohne Vertrag mit meiner Person begeht Rechtsbeugung und Täuschung des Deutschen Volks.

Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs von Rundfunkbeiträgen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Dieser Gemeinschaft gehöre ich nicht an.

Der Beitragsservice trägt die gleiche Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216, identisch mit der UStG der erloschen GEZ, und  ist nach BGB § 138 Sittenwidrigkeit hier anzuzeigen, da eine neue Firma hier vorgetäuscht wird, so wie die Täuschung über einen nicht existierenden Staat.

Weiterhin weise ich eine sogenannte „Haushaltssteuer“ zurück. Mangels eines Steuergesetzes der BRD, der fehlenden Rechtsform eines Staates BRD und dem Wissen der geltenden Reichsabgabenordnung ist diese Zurückweisung mein Recht.

Einen sogenannten Rundfunkstaatsvertrag weise ich zurück, da einen Staatsvertrag nur souveräne Staaten miteinander abschließen können. Ein sogenannter Staatsvertrag mit seit dem 18.07.1990 erloschenen Bundesländern ohne jede Gründungsurkunde, ist daher nachgewiesener Betrug und eine Täuschung im Rechtsverkehr. Eine sogenannte Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer sogenannten Steuernummer ohne Steuergesetz ist kein öffentliches Unternehmen, sondern eine Firma, die nach HLKO Artikel 47 das Deutsche Volk plündert. Plünderung ist verboten.

Die offizielle Ankündigung der Treuhänder und die Enthüllung 1111.1 Caleb Paul Skinner AO UCC Do c.No . 2 01 30 0 49 1 0 Heather Ann Tucci-Jarraf receipt N O. 1 2 8 5 6 2 6 Mr. Hollis Randall Hillner durch 2 unverzügliche Veröffentlichung.

Es gilt das BGB: Schenkungen, sogenannte Steuern sind zurück zu erstatten.

Damit ist auch jegliches angewandtes Handelsgesetz erloschen, die vermeintlichen Firmen der BRiD sind insolvent. Ein genutztes HGB ist hier seit 21.01.2013 erloschen, es gilt weltweit das „Bürgerliche Recht“ und jede handelnde Person ist privatrechtlich nach BGB § 839 und § 840 zum Schadenersatz verpflichtet.

Jeder ungesetzlich requirierte Wert, der nicht von Gesetzes wegen Ihnen gehört, wurde per Gesetz ordnungsgemäß für nichtig erklärt und ist an die rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben. Damit kommt eine Plünderung nach HLKO Artikel 47 durch Ihr Privatunternehmen nicht in Betracht.

Ein „Staatsvertrag“ ist ein internationaler völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Staaten‚ bilateral oder multilateral. Der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa ist die Salinenkonvention zwischen Österreich und Bayern.

Für gewöhnlich wird auch jene Übereinkunft „Staatsvertrag“ genannt, die in Wirklichkeit ein sogenannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. Einer solchen Gemeinschaft trete ich nicht bei. Ich lehne es ab, deren Kriegsgebaren und kriminelle Geldbeschaffungen über ein ungesetzliches Zahlungsmittel mit zu verbreiten.

Sie, Herr Wolf, nutzen eine kriminelle Politik und eine künstlich generierte "Finanzkrise", um Unwahrheiten über Medien zu verbreiten und das eigene Volk zu plündern. Sie scheuen sich nicht, sich auf nichtige Gesetze zur Plünderung zu berufen. Das ist Betrug, Herr Wolf, denn Sie wissen, dass die BRiD kein Staat ist. Mit Ihrer Privatfirma habe ich nichts zu tun und keinerlei Vertrag geschlossen.

Meine persönlichen Daten haben Sie nicht durch meine Person erhalten, da keinerlei Vertrag zwischen mir und Ihrem privaten Unternehmen und keinerlei Willenserklärung in dieser Sache meinerseits existiert. Weisen Sie mir innerhalb von 14 Tagen nach, woher Sie meine Daten haben, Herr Wolf. Sollte hier kein Berechtigungsachweis underfolgen, haften Sie persönlich mit bis zu 250.000 EURO.

Ohne weitere Ankündigung geht Ihnen nun innerhalb 14 Tagen eine Schadenersatzforderung zu.

Rechtsbelehrung: Beachten Sie, daß eine handschriftliche Unterschrift mit Vor- und Familiennamen Ihrer Person Herr Stefan Wolf, unter Angabe der hier erschlichenen Leistung unter Vortäuschung eines „Staatsvertrages ohne Staat“ geschlossen mit sogenannten erloschenen Bundesländern ohne Gründungs- und ohne Körperschaftsurkunden Willkür, Rechtsbeugung und Hochverrat am eigen Volk, Vorschrift für Verträge
nach Verwaltungsvorschriften ist.

Die Erstellung von selbsterstellten Vollstreckungsbescheiden ohne jede Gerichtsbarkeit unterliegt dem persönlichen Schadenersatz Ihrer Person, da Sie im vollen Wissen eine erloschene Firma Bundesrepublik in Deutschland Finanzagentur GmbH, HRB 51411 in Frankfurt und damit bewiesen keinen Staat vertreten. Die Nutzung identischer sogenannter Steuernummern der erloschenen GEZ und der hier auftretenden Firma
zeigt den Vorsatz zum Dienstvergehen nach RStGB § 336. Nach BGB § 138 Sittenwidrigkeit:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch Ausbeutung einer Notlage, Leichtsinns oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässß welche den Wert der Leistung der Gestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnisse zu der Leistung stehen.

Mit freundlichen Grüßen




Dieses Dokument ist maschinell erstellt, trägt aber trotzdem meine rechtsverbindliche Unterschrift, da ich zu meinen Aussagen stehe.