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Donnerstag, 29. September 2016

GEZ Mafia erneut vom Landgericht Tübingen gestoppt!


Das Landgericht Tübingen hat erneut die GEZ Mafia gestoppt!

In seinem Beschluss vom 16. September (Az.: 5 T 232/16) erklärte das Landgericht Tübingen ein Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig. Nicht zum ersten Mal. Das letzte Urteil aus Tübingen zu diesem Thema wurde in einem vielbeachteten Prozess vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert (Az.: I ZB 64/14). Damals hatte das Landgericht den Vollstreckungsbescheid wegen diverser formeller Fehler für nichtig gehalten. Unter anderem sei gar nicht klar, wer nun eigentlich der Gläubiger sei: die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice? Zudem fehle es an einer Unterschrift oder einem Dienstsiegel. Der BGH wischte diese Einwände vom Tisch. Die Gläubiger seien im Rundfunkstaatsvertrag eindeutig benannt, eine Unterschrift sei bei dem automatisiert erstellten Schreiben verzichtbar.
Sein neues Urteil begründet das Landgericht sehr ausführlich und geht dabei auch auf das BGH-Urteil ein. Die vom BGH formulierten Voraussetzungen seien hier nämlich nur teilweise erfüllt. Der eigentliche Grund, weshalb das Landgericht den Bescheid für ungültig hält, ist aber ein anderer: Der Schuldner bestreitet, dass ihm der Vollstreckungsbescheid überhaupt zugestellt wurde. Das aber ist in Baden-Württemberg eine Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

SWR ist keine Behörde

Interessant ist vor allem der letzte Teil der Urteilsbegründung. Im Vollstreckungsverfahren könnten nur Bescheide einer Behörde vollstreckt werden. Der SWR sei aber keine Behörde, sondern ein Unternehmen, findet das Gericht. So bezeichne er sich selbst und so handle er auch. Das lasse sich beispielsweise an den Besoldungsstrukturen erkennen sowie an der Tatsache, dass die Rundfunkanstalt mit dem Verkauf von Werbezeiten Geld verdiene. Der SWR erlasse auch keine Verwaltungsakte, sondern versende Rechnungen. All das lasse darauf schließen, dass die Vollstreckung in der vorliegenden Art und Weise unzulässig sei.
Können sich die "GEZ-Gegner" nun also schon die Hände reiben ob eines baldigen Endes der Zwangsgebühr? Mitnichten. Das Gericht weist am Ende nochmal ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Entscheidung ausschließlich um die Vollstreckung des Beitragseinzugs geht und nicht um die Beitragspflicht an sich. Außerdem handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, das betont auch das Gericht: In "einzelnen Positionen" weiche man von der "vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab". Noch ist das Urteil auch nicht rechtskräftig. Dass es gegebenenfalls vorm BGH Bestand haben wird, ist ziemlich unwahrscheinlich.
Allen, die auf eine Abschaffung der Pauschalabgabe spekulieren, bleibt aber noch ein wenig Hoffnung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag im vergangenen März bestätigte, soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das derzeitige Modell mit der Verfassung vereinbar ist. 
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Mittwoch, 27. Juli 2016

Neues von der GEZ Mafia

Ein Leser unser Seite stellt uns an dieser Stelle ein ganz aktuelles Schreiben der Mafia zur Verfügung. Man hat sich Mühe gemacht eine neue Antwort zu formulieren und versucht mit immer neuen geschichten Geld zu erpressen.

An dieser Stelle veröffentlichen wir sowohl das ausgehende Schreiben, wie auch die Antwort von der Mafia.






 

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Dienstag, 17. Mai 2016

Gute Nachrichten in Sachen Beitragsservice: Keine Forderungen vorhanden

Liebe Leser,

es gibt wenig Neues zum berichten. Zumindest von unserer Redaktionsgemeinschaft. Seit vielen Monaten ist es ruhig beim Beitragsservice. Keine Reaktionen mehr auf unsere Schreiben. Die Landesrundfunkanstalten haben auf unsere Anfragen nicht reagiert, was eine Bestätigung der nicht vorhanden Forderung darstellt.

Würde eine Forderung existieren, wäre man verpflichtet auf solche Anfragen zu reagieren. Da keine Reaktion erfolgt, müssen wir davon ausgehen das keine Forderung existiert. Es finden weder Pfändungen, Zahlungsaufforderungen noch Gerichtsvollzieherladungen mehr staat. Der Beitragsservice hat seit Jahren keinen einzigen Cent gesehen, einzelne Menschen aus unserer Redaktionsgemeinschaft welche mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt hatten, haben auch den Gerichtsvollzieher seit vielen Monaten los.

Was treibt der diese Mafia-Organisation? Bereitet Sie still und leise einen neuen Angriff vor um weiterhin Geld zu erpressen oder hat man gar aufgegeben und eingesehen das man mit den kriminellen Methoden hier nicht weiter kommt?

Wir sind auf Berichte von euch Lesern angewiesen. Wie sind eure Erfahrungen?
Habt ihr unsere Berichterstattung fleißig gefolgt und habt ihr alle Schritte unternommen? Wie waren die Reaktionen? Habt ihr auch eure Ruhe?

Aktueller Sachstand unserer Redaktionsgemeinschaft:

- Keiner bezahlt die Schutzgelderpressung der GEZ-Mafia
- Keine Post und keine Hausbesuche der Mafia
- Briefpost und Pakate versenden wir weltweit als Kriegsgefangenenpost, sowohl über die Deutsche Post AG, wie auch über regionalle Briefdienstleister. Alles eine Frage der "Erziehung".

 

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Dienstag, 5. April 2016

Solidarität mit Sieglinde Baumert


Wir brauchen mehr mutige Menschen wie Sieglinde. Stellt euch vor hunderttausende weigern sich so hartnäckig. Wollen Sie hunderttausende Menschen einsperren? So viele Gefängnisse hat diese BRD-Verwaltung garnicht. Leistet Widerstand und nehmt euch Sieglinde zum Vorbild!

Schreibt Sieglinde und zeigt Solidarität!
Legt Briefen immer Rückporto bei. Fragt Sie ob ihr Geld ihr überweisen dürft,
damit Sie sich in Haft etwas kaufen kann. Unterstützt diese mutige Kämpferin!

Sendet eure Solidaritäts-Post an:
Sieglinde Baumert
z.Zt. JVA Chemnitz
Reichenhainer Straße 236
09125 Chemnitz

 

 

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Sonntag, 6. März 2016

Die Methoden des Beitragsservice

Rundfunkbeitrag Seit Anfang 2013 heißt die berüchtigte GEZ nunmehr ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice. Was hat sich dadurch genannt? Der Name. Sonst nichts.

Beim ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice (BS) hat man anscheinend für 2016 gute Vorsätze gefasst und das neue Jahr mit einer Aufräumaktion begonnen. Am 8.1. bekam ich eine Mahnung vom BS, dass ich bis zum 17.01. 161,82 Euro zu zahlen hätte, sonst müssten Vollstreckungsmaßnahem eingeleitet werden. Das Schreiben enthielt jedoch neben einer Pointe einige Merkwürdigkeiten

Es ist datiert auf den 3.1. – ein Sonntag. Da fünf Tage Postlaufzeit äußerst selten sind, ist es wie üblich wesentlich später abgeschickt worden. Diese Datierung auf ein Datum, das nicht dem Absendedatum entspricht, ist eine der Traditionslinien, die von der GEZ übernommen wurden. Es gibt durchaus Fälle von knapp zwei Wochen zwischen angeblichem Bearbeitungsdatum und der Ankunft. Der Sinn des Ganzen: Druck ausüben. Sind Fristen zu beachten, kann der Eindruck größerer Dringlichkeit entstehen. In diesem Fall wurden aus knapp 14 Tagen knapp eine Woche.

Im beiliegenden Zahlschein ist eine Summe von 642,96 angeben. Auch das ist eine GEZ-Tradition: Der vorsintflutliche Zahlschein wird nicht auf die Summe ausgestellt, die tatsächlich aktuell gefordert wird, sondern auf die Gesamtschuldsumme.

Für mich neu, aber in der Tradition des GEZ-Kuddelmuddels stehend, war, dass auch der WDR im Briefkopf als Absender auftauchte. Dazu muss man wissen, dass der BS wie die GEZ keine rechtsverbindlichen Bescheide ausstellen kann, weil sie nicht rechtsfähig ist. Trotzdem verschickt der BS im Auftrag des WDR Bescheide, nur muss dann eben der WDR auch als Absender erscheinen. Das Neue für mich: Zwar ist der WDR als Absender berücksichtigt, aber es handelt sich nicht um einen Bescheid, sondern nur um eine Mahnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Da aber Vollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden, sollte ein zusätzlicher WDR-Absender wohl offizieller wirken.

Und nun zur Pointe: Die geforderten 161,82 stammen aus zwei Bescheiden aus dem Jahr 2013, gegen die ich Widerspruch eingelegt, für die ich einen Widerspruchsbescheid erhalten und gegen die ich geklagt habe und noch klage. Beklagter ist natürlich der WDR, weil der BS wie erwähnt nicht rechtsfähig ist. Dummerweise hat der WDR mir in seinen Widerspruchsbescheiden auf meinen Antrag hin gewährt, dass die strittigen Beträge – wenn überhaupt – erst nach Ablauf des Verfahrens zu zahlen sind.

Ich fasse bis hier hin zusammen: Eine öffentliche Verwaltung verwendet ein unwahrscheinliches Datum, um Druck auszuüben, gibt auf einem Zahlschein eine wesentlich höhere als die tatsächlich geforderte Summe an, schmückt sich mit dem Absender einer rechtlich relevanten Institution und droht mittels eines informellen Briefes, der nicht geeignet ist, einen Bescheid aufzuheben, mit Vollstreckungsmaßnahmen, also mit einem ziemlich deftigen Eingriff in die Privatsphäre eines Bürgers.

Ich habe versucht, noch am gleichen Tag, beim BS anzurufen: Alle Leitungen belegt. Daher habe ich auf der BS-Website im dafür vorgesehenen Formular eine Nachricht hinterlassen, in der ich die Fakten klarstellte. Ich bekam keine Eingangsbestätigung per E-Mail, ich bekam keine Entwarnung vor dem Fristdatum, ich bekam danach auch keine Post vom Gerichtsvollzieher und natürlich keine Entschuldigung für das „Versehen“. Was ich diese Woche bekam, war die übliche Quartalsaufforderung, die gesamten ausstehende Beiträge zu zahlen. Ich weiß aus einer Antwort der GEZ, die ich vor vielen Jahren bei meinem ersten Rechtsstreit mit dem WDR in Sachen PC-Gebühr erhielt, dass dies angeblich nur ein Informationsschreiben ist, weil der Betrag ja bis zum Ablauf des Verfahrens gestundet wird. Und trotzdem lag natürlich auch diesem Zahlungsaufforderungsinformationsschreiben ein Zahlschein bei. Tradition verpflichtet.

Die GEZ war jahrelang ein gern genutzter Blitzableiter der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Der Eindruck, den man in der Öffentlichkeit hatte, dass die GEZ eine eigenständige Institution ist, war gewollt. Doch selbst die berühmt-berüchtigten „GEZ-Beauftragten“ kamen in Wahrheit im Auftrag der Anstalten und wurden von diesen auch bezahlt. Tatsächlich entsprachen all die Methoden, die die GEZ anwandte, um Geld einzutreiben, voll und ganz dem Geist, der in den Anstalten zu Hause ist, eine Art Bundesverfassungsgerichtsgnadentum: Wir haben Rechte, wir sind Guten. Dass eine öffentliche Verwaltung auch Pflichten hat, dass sie Dienstleister des Bürgers ist, das sollte wohl durch den Service-Bestandteil der Umbenennung zum Ausdruck kommen, aber auch nur dort und nicht im praktischen Handeln. Da ist man weiterhin Einzugszentrale und arbeitet mit Methoden, die sonst nur von halbseidenen Organisationen bekannt sind, die sich mit Spam-Versand finanzieren.

[Quelle: Freitag-Community-Mitglied Mondmannn]

 

 

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Immer mehr Menschen zahlen keinen Rundfunkbeitrag

Wie der Tagesspiegel berichtet, weigern sich über 2,2 Millionen Menschen der Schutzgelderpressung des GEZ-Mafia nachzukommen.

Die Schutzgelderpresser schicken dann die privatisierten Gerichtsvollzieher, welche das Schutzgeld dann mit direkter Bedrohung versuchen einzutreiben. Deshalb ist es sehr wichtig sich untereinander zu vernetzen und bei Besuchen von Geldeintreibern immer Zeugen dabei zu haben und den kompletten Besuch zu filmen.

Filmaufnahmen können uns gerne eingesendet werden, zu öffentlichen Dokumentation der Mafia-Methoden.





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Dienstag, 1. März 2016

Vorsicht Staatspropaganda - Aufkleber




Liebe Freunde,

neben unseren Flyern gibt es ab sofort auch Anti-GEZ Aufkleber zur Warnung vor der Staatspropaganda.
Natürlich ist auch www.beitragsservice.xyz mit aufgedruckt, damit der Leser des Aufklebers auch weiß wo er sich informieren kann.

Der Aufkleber hat mit 5cm eine gute Größe, dass dieser auch als Briefaufkleber genutzt werden kann.

Dennoch ist der Aufkleber als hochwertiger Outdoor-Aufkleber hergestelt worden, damit er vielseitig eingesetzt werden kann. Er ist mit Hochglanz-UV-Lack versehen und deshalb auch witterungsbeständig.

 - Ausverkauft -

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Sonntag, 24. Januar 2016

Beitragsservice Beifreiung

Eine Beitragsservice Befreiung ist das Ziel von vielen Lesern unserer Seite. Der Grund, weshalb viele Leser unsere Seite überhaupt erst gefunden haben.
Es wird nach Wegen gesucht sich vor der Zahlung an den Beitragsservice zu drücken, weil man den Zwangsbeitrag einfach für ungerecht empfindet, zu hoch erachtet oder die Staatspropaganda grundsätzlich nicht anschauen will.

Was auch immer der Grund sein mag, den meisten Lesern geht es nur darum nicht zahlen zu müssen, vom Beitragsservice befreit zu werden.

Wer unsere Seite aufmerksam gelesen hat, der konnte bereits viele Möglichkeiten entdecken keinen Beitrag mehr zu bezahlen. Die meisten Leute die diesen Weg konsequent gegangen sind, haben nie wieder etwas vom Beitragsservice gehört.

Bei uns selbst ist auch bereits seit Monaten Funkstille und wir haben weder jemals einen Beitragsbescheid erhalten noch einen Gerichtsvollzieher gesehen. Ein Gerichtsvollzieher auch deshalb nicht, weil es noch nie zu einem Beitragsbescheid gekommen ist.

Bevor ein Beitragsbescheid erlassen wird, versucht das Inkassounternehmen "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"  einfach mal so Gelder einzufordern. Ohne das es ja eine rechtsgültige Rechnung gab, wird sofort die Inkassofirma tätig und versucht Geld einzutreiben.
Wer auf diese Schreiben nicht reagiert, wird ein paar Monate später einen Beitragsbescheid erhalten und wenn er dann weiterhin nicht reagiert, kommt der Gerichtsvollzieher. Je später man also in der Sache einschreitet, je aufwendiger ist die Befreiung vom Beitragsservice.

Wir haben von Anfang an immer auf die Schreiben der Inkassofirma "Beitragsservice" reagiert und haben nun schon seit Monaten Funkstille, nachdem Strafanzeige und Beschwerden bis zum Justizministerium NRW gesendet wurden. Deshalb sind wir auf Leser angewiesen, welche uns Berichte über ihren Kampf mit der GEZ senden. Wir haben aktuell nichts Neues zu berichten, weil vom Beitragsservice bei keinem unserer Aktivisten mehr etwas ankommt.



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Dienstag, 12. Januar 2016

Vorsicht Staatspropaganda - Die neuen Flyer gegen Zwangsgebühren

http://www.beitragsservice.xyz

Werbeflyer (DIN A6) gegen die Staatspropaganda kann ab sofort bestellt werden!
Natürlich zum Selbstkostenpreis.

5000 Flyer zur Verbreitung
nur 30.- Euro (inkl. Versandkosten)


- AUSVERKAUFT -
 
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Vielen Dank für den Support 

Hat der Beitragsservice aufgegeben?

Ein Bericht von Oliver

Ich habe im September 2014 das letzte Mal etwas vom Beitragsservice gehört, obwohl ich damit gerechnet habe das man sich wieder melden wird, habe bis bis heute (Stand: Januar 2016) nichts mehr von dieser Inkassofirma gehört.

Was war passiert?
Ich hatte per Einschreiben-Rückschein meine AGBs der Firma "Beitragsservice" übermittelt. Nachdem ich danach wieder Post erhalten habe, habe umgehend meine Rechnung (in Euro statt Feinunzen Silber - hatte in meinen AGBs als Währung Euro angegeben)  gestellt und diese ebenfalls per Einschreiben-Rückschein versendet.

Nach ca. 3 Monaten kam wieder eine Zahlungsaufforderung, ohne das im geringsten auf mein Schreiben und meine Rechnung eingegangen wurde.
Ich stellte also einer erneute Rechnung, mit dem Zusatzhinweis, das aus Kulanz die ungesetzliche Forderung des Beitragsservice von meiner Rechnung abgezogen werden darf (welche sich bei der 2. Rechnung schon bei weit über 20.000 Euro befand). Diese Rechnung mit dem Hinweis habe ich ebenfalls wieder mit Einschreiben-Rückschein versendet. Das war im September 2014.
Seitdem habe ich nie wieder etwas von dieser Firma gehört. Meine gestellten Rechnungen wurden zwar ebenfalls nicht bezahlt und ich habe mich auch nicht um eine weitere Beitreibung gekümmert. aber solange die Firma "Beitragsservice" mich nicht mehr belästigt verzichte ich auf weitere Beitreibungsmaßnahmen meiner eigenen Forderung.

Ich bin gespannt ob man kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mich doch wieder mit einer Forderung überraschen wird. Dann gibt es eben wieder eine Rechnung von mir als Überraschung...
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Mittwoch, 6. Januar 2016

Warum Kriegsgefangenenpost auf einer Seite gegen die GEZ Mafia?

Liebe Leser,

wir haben neulich eine Nachricht erhalten wo gefragt wurde, was das Thema "Kriegsgefangenenpost" auf einer Seite zu suchen hat, die sich gegen den Beitragsservice / GEZ Mafia wehrt und aufklärt.

Wir wollen diese Frage öffentlich beantworten, damit auch andere Leser über die Grnde informiert sind.

Wer unsere Seite intensiv studiert hat und bereits einige Schritte im Kampf gegen den Beitragsservice durchlaufen hat, der hat festgestellt das die GEZ Abzocke vor allem deshalb unrechtmässig stattfindet, weil  es keine tatsächliche Rechtsgrundlage für die Forderungen gibt. Der Beitragsservice täuscht eine Staatlichkeit vor, obwohl lediglich ein Inkassounternehmen. Ein Gesetz über die Rundfunkgebühren gibt es nicht, sondern nur einen "Staatsvertrag". Dieser hat jedoch schon alleine deshalb keine Gültigkeit, weil es an der Staatlichkeit mangelt.
Das Thema "Kriegsgefangenenpost" bestätigt dies, denn durch die gebührenfreie Kriegsgefangenenpost wird offiziel bestätigt das wir noch immer Kriegszustand haben und die brd nicht mehr als eine Verwaltung des durch die Alliierten noch immer besetzten Gebietes ist.

Die aktive Nutzung der Kriegsgefangenenpost dient daher nicht nur der enormen Einsparnis von Portokosten, sondern zeigt jedem Empfänger, jedem Briefzusteller und jeder anderen beteiligten Person die tatsächlichen Umstände auf. Der Widerstand gegen rechtswidrige Nachentgeldforderungen ist genauso notwenig, wie der Kampf gegen die Zwangsgebühren der brd-Propaganda.

Solange die alliierten Siegermächte nicht endlich die Besetzung aufgeben und unsere besetzten Gebiete dem deutschen Volk zurück geben, ist es wichtig den Kriegszustand öffentlich zu machen und die Kriegsgefangenenpost aktiv zu nutzen.

Wie heißt es doch so schön? Ohne Druck von Unten wird Oben nicht aufgewacht.

Der Kampf gegen die GEZ-Mafia ist nur dann erfolgreich, wenn man die Hintergründe erkennt und versteht. Um den Zwangsbeitrag nicht mehr zahlen zu müssen, ist es notwenig sich aus den Fesseln der brd Verwaltung zu befreien um nicht länger als Personal dieser Verwaltungs-GmbH zu gelten.



Carlo Schmidt (SPD) macht  in seiner Grundsatzrede zum Grundgesetz deutlich, dass mit der brd kein neuer Staat zu gründen ist.
"Deutschland [das Deutsche Reich] hat nicht aufgehört zu existieren, ist nur desorganisiert worden - es ist rechtsfähig, aber nicht mehr geschäftsfähig - noch nicht."



"Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands zu machen, wir haben keinen Staat zu errichten."



"Wir haben das Jahr 2013. Könnte man das nichtmal aufgeheben und die Besatzung Deutschlands beenden?

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Freitag, 4. Dezember 2015

Raus aus der Falle des Beitragsservice - GEZ abmelden!

Muster-Schreiben für den Beitragsservice


[Vorname], aus der Familie [Familienname]
Straße, Nr.
[PLZ] Wohnort
Kgr. Württemberg (Staatsbezeichnung deines Wohnortes)


Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
[50829] Köln
Kgr. Preußen (siehe hier)


Mein Zeichen:                                                                  Datum



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

[Vorname], aus der Familie [Familienname]


Natürlich könnte man das Schreiben auch unauffälliger gestalten, indem man sich deren System unterordnet.
Dann würde das Schreiben so aussehen:

Vorname Familienname
Straße, Nr.

PLZ Wohnort



ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Mein Zeichen:                                                                  Datum



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

Vorname Familienname
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig.
(Diesen Spaß kann man sich ja mal erlauben und in selber Art auf die Unterschrift verzichten, wie es diese Damen und Herren auch tun. Den entsprechenden Satz kann man auch ganz weg lassen, so wie es der Beitragsservice auch tut. Wenn man dann antwortet und die fehlende Unterschrift moniert, antwortet man einfach wieder ohne Unterschrift und weißt dann darauf hin das dieses Schreiben iin einem automatisierten Druck- und Versandverfahren erstellt wurde und eine Unterschrift deshalb nicht möglich sei. Bitte sendet uns eure erhaltene Reaktionen zur Dokumentation zu.)

 

 

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Donnerstag, 26. November 2015

Beitragsservice und das Märchen von der gesetzlichen Grundlage

Lustig, lustig...

Märchenstunde des Beitragsservice ist mal wieder angesagt:


So, so... Der Rundfunksbeitragsstaatsvertrag ist also ein Gesetz. Warum heißt es dann nicht "Rundfunksbeitragsgesetz"? Ein Vertrag ist kein Gesetz und unter Gesetze-im-Internet.de ist dieses angebliche Gesetz ebenso nicht zu finden, weil es eben kein rechtmäßiges Gesetz ist.

Aber selbst wenn, so wäre die Firma "Beitragsservice" nicht berechtigt irgendwelche Zahlungsaufforderungen zu übermitteln, weil es sich hier um eine nicht rechtsfähige Firma handelt die keinerlei Staatlichkeit besitzt (vgl. Landgericht Tübingen). Eine nicht-staatliche Firma kann sich auch nicht auf ein Verwaltungsverfahrensgesetz berufen in Sachen der Unterschriftenpflicht und vor allem kann Sie kein schriftlichen Verwaltungsakt erlassen.

Das Schreiben selbst zeigt zudem das es sich nicht um ein automatisches Schreiben handelt, sondern um einen individuellen Brief mit individuellem Inhalt. Alles andere ist nur "bla,bla,bla".

Man verlangt eine "erweiterte Meldebescheinigung" - sonst noch Wünsche?
Nicht der angebliche Schuldner ist hier in der Bringschuld, sondern der Fordernde hat hier den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung zu erbingen. Diese wurde bis heute nicht nachgewiesen.

Was macht nun bei so einem Schreiben? AGBs senden und Rechnung stellen?
Oder wegen fehlender Unterschrift das Schreiben zurück an den Absender senden?

Manche Leser gehen mit der GEZ-Post auch zu einer Postagentur und teilen mit das dieser Brief fehlerhaft in den Briefkasten geworfen wurde und die Person unter der Adresse nicht existiert und man den Brief bitte zurück senden soll. Erfahrungsberichte dazu liegen uns leider noch nicht vor.


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Der Datenschutzbeauftragte vom Beitragsservice meldet sich...

Liebe Leser,

nach fast 4 Monaten reagierte nun der Datenschutzbeauftragte, Herr Christian Kruse, der Inkasso-Firma "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE".

Sogar mit korrekter ladungsfähigen Postanschrift, Unterschrift (wenn auch nur im Auftrag) und eMail Adresse:

Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Ansprechpartner: Herr Christian Kruse
eMail: christian.kruse@beitragsservice.de

Christian Kruse scheint richtig viel Arbeit als Datenschutzbeauftragter zu haben, wenn dieser 4 Monate benötigt um auf eine Datenschutzanfrage zu reagieren. Um den BEITRAGSSERVICE auch weiter zu beschäftigen, solltet ihr alle unbedingt gemäß Bundesdatenschutzgesetz beim GEZ eine umfangreiche Auskunft zu den gespeicherten Daten einfordern.



Hier findet ihr das Schreiben des Herrn Christian Kruse:

In der Anlage befand sich dann ein Auszug aller gespeicherten Anschriften und sonstigen Daten.


Wie ihr auf ein solches Schreiben reagiert, bleibt euch überlassen.

Die Leserin, welche uns das Schreiben zur Verfügung gestellt hat, wird den Datenschutzbeauftragten natürlich weiter beschäftigen und nun einzelne Fragen zu den gespeicherten Stellen, einzelne Daten als falsch bezeichnen und auffordern diese zu löschen oder zu korrigieren, usw.

Außerdem wird nun die Vorlage des angeblichen Vertrages (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) gefordert mit Nachweis der rechtsgültigen Unterschriften und vor allem der persönlichen Unterschrift der angeblichen Schuldners, dass dieser diesem Vertrag zugestimmt habe - da Verträge zu Lasten Dritter rechtsunwirksam sind. Sollte dann der Hinweis auf ein Gesetz kommen, wird ein Nachweis gefordert, dass dies ein Gesetz ist und wo man das Gesetz unter www.gesetze-im-internet.der nachlesen kann.

Es gibt also noch viele Möglichkeiten um diese Bande monatelang zu beschäftigen ;-)

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Freitag, 6. November 2015

Post vom Beitragsservice - Die Mafia reagiert nach Monaten mal wieder

Unsere Freunde von der Mafia haben sich mal wieder gemeldet. Nachdem monatelang Ruhe war, meldet man sich mal wieder zu Wort.

Obwohl mehrfach aufgefordert wurde die rechtliche Grundlage nachzuweisen, wurde auch dieses Mal wieder kein Nachweis erbracht, sondern schlicht behauptet der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" sei ein Landesgesetz. Ein Nachweis darüber wurde aber nicht erbracht.

Ein Gesetz heißt nicht Vertrag und zudem würde man im Falle es sich tatsächlich um ein Gesetz handeln würde, dieses unter www.gesetze-im-internet.de auffinden.

Unterschrieben wurde der Brief auch nicht, weshalb er ohnehin nichtig ist.



Es gibt nun folgende Möglichkeiten:
  • Brief wegwerfen
  • Brief zurück senden
  • Brief öffnen und beantworten
  • Brief zurück senden und gleichzeitig öffnen und reagieren

In diesem Fall wurde von der letzten Möglichkeit gebrauch gemacht. Der Brief wurde ganz vorsicht auf der Seite mit einem schwarfen Messer geöffnet, so dass man den Brief entnehmen kann und den Umschlag nachher wieder so verschließen kann, damit nicht zu erkennen ist das der Brief geöffnet und gelesen wurde.

Den Brief scannen wir dann ein und drucken ihn uns aus für unsere Unterlagen und den originalen Brief packen wir wieder in den Umschlag, verschließen ihn wieder unkenntlich (mit Hilfe von Klebstoff). Dann bringen wir auf den Briefumschlag unseren Aufkleber auf, welchen wir bereits in dem Beitrag "Gelber Brief - Annahme verweigern ! Aufkleber für die Zurückweisung" vorgestellt haben.



Nachdem wir nun den Brief vom Inhalt kennen und wissen das dieser weder unterschrieben ist noch sonst etwas wichtiges enthält, schreiben wir dem Beitragsservice auch einen Brief, jedoch ohne auf den erhaltenen Brief einzugehen. Schließlich haben wir davon ja keine Kenntnis, da wir ihn zurückweisen und er an den Absender zurück geht.

In diesem Schreiben teilen wir nur mit das wir bis zum heutigen Tag keinen Nachweis der rechtlichen Grundlage für die Bettelbriefe erhalten haben und kein gültiges Gesetz nachgewiesen wurde, weshalb wir davon ausgehen das sich die Angelegenheit geklärt hat und wir den Beitragsservice auffordern eine Bestätigung der Löschung unserer Daten und die Löschung des rechtswidrig angelegten Kontos auffordern.

Gleichzeitig untersagen wir eine weitere Belästigung von allen anderen Kontaktaufnahmen, welche nicht die Bestätigung der Löschung der Daten zum Grund hat.

Wir teilen mit das für jede anderweitere Kontaktaufnahme eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von X Euro berechnet wird.  Empfehelswert ist hier ein Betrag von 49,99 Euro oder 99,99 Euro als Bearbeitungsgebühr zu veranschlagen. Eine zu Hohe Gebühr könnte im Rahmen der Forderungsbeitreibung und der gerichtlichen Durchsetzung eventuell als Wucher bzw. sittenwidrig erachtet werden. Daher bleiben wir mit der Bearbeitungsgebühr in einem nachvollziehbaren Bereich. 10.000 Euro als Bearbeitungsgebühr wäre also zu hoch, wogegen 500 Euro durchaus möglich wäre, wenn man umfangreich Stellung nehmen muss und einen entsprechenden Zeitaufwand hat.

Am Ende des Schreibens fügen wir dann noch folgenden Zusatz an:
"Schreiben Ihres Unternehmens, welche keine Unterschrift nach dem BGB aufweisen, sinnd ungültig und werden unbeachtet dem Papiermüll zugeführt."
 

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Mittwoch, 14. Oktober 2015

GEZ Mafia: Beitragsservice vergreift sich an Autos!

Die (in meinen Augen) kriminelle Vereinigung "Beitragsservice" setzt nun sog. Ventilwächter ein um angebliche Schuldner zu einer Zahlung zu erpressen.

Mehrere Medien berichten über diese Aktion, so schreibt Focus:

Eine Ventilkappe fürs Auto sorgt aktuell bei GEZ-Gegnern für Ärger. Denn wer nicht zahlt, dem lässt die Stadt die Luft aus den Reifen. FOCUS Online erklärt, wie weit die Gebühreneintreiber gehen dürfen.
Im Streit um die Zahlung der Rundfunkgebühren greifen Städte und Gemeinden zu neuen Mitteln: Sie legen die Autos von GEZ-Schuldnern mit Aufsätzen für die Reifenventile lahm. Wer trotzdem losfährt, dem lässt die Vorrichtung innerhalb der nächsten 600 Meter die Luft aus den Reifen. So geschehen in Willich am Niederrhein. Auch andere Städte greifen bereits zum sogenannten Ventilwächter, der Schuldnern nach wenigen Metern einen Plattfuß beschert.
Städte treiben für GEZ Geld ein
Nicht nur Gebührensünder des Beitragsservice, wie die GEZ mittlerweile heißt, setzen Städte auf diese Weise fest. Auch andere Schuldner finden hin und wieder so ein Spezial-Ventil an ihrem Reifen: „Es ist nicht die GEZ, die diese Vorrichtung anbringt, sondern die Stadt, die für den Beitragsservice die Gebühren eintreibt“, erklärt Solmecke.
Das einzige Gegenmittel für säumige Schuldner besteht darin, gegen die Maßnahme Einspruch bei der Behörde einzulegen. Nicht zu zahlen und das Ventil selbst zu entfernen ist hingegen keine gute Idee: „Die Entfernung der Ventilwächter ist strafbar“, warnt Solmecke. Wer sich nicht an die Wegfahrsperre hält, riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. In diesem Punkt werden Rundfunkgebühr-Verweigerer genauso behandelt wie jeder andere Schuldner.


Nun ja, auch wenn Rechtsanwalt Solmecke davor warnt den Ventilwächter selbst zu entfernen, würde ich dieses auf alle Fäle selbst entfernen und meinerseits einen Ventilwächter oder eine Kralle an Fahrzeugen der Stadt anbringen. Ich nehme in dem Fall mein Recht auf Notwehr in Anspruch und schlage zurück.
Keine Behörde der brd hat sich an meinem Eigentum zu vergreifen um rechtswidrige Forderungen des Beitragsservice einzutreiben.

 

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Dienstag, 29. September 2015

Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht – 16. und 17. März 2016, 10 Uhr

Die Erhebung eines Beitrages zur Finanzierung des teuersten Rundfunks des Planeten, alleine aufgrund der Ausübung der Rechte der Bürger dieses Landes auf Wohnen und Arbeiten, stößt immer mehr auf breite Teile der Bevölkerung auf Unverständnis und Ablehnung.

Presseberichten zufolge verweigern mindestens vier Millionen Haushalte die Rundfunkgebühr – die tatsächliche Zahl derjenigen, die den Rundfunkbeitrag still ablehnen, ihn aber aus Angst oder Unwissen trotzdem entrichten, dürfte viel höher sein. Bundesweit werden ca. 4500 Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag angestrengt und diese Zahl steigt stetig weiter. Nachstehend eine kurze und unvollständige Auswahl von Pressemeldungen über dieses Thema:
Fast drei Jahre nach der umstrittenen Einführung des Rundfunkbeitrages kommt echte Bewegung in die Sache. Robert Splett, auf der Plattform GEZ-Boykott.de als „maxkraft24“ bekannt, hat sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft.

Der Kampf von Robert Splett gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist bisher mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, was viele Verweigerer und Ablehner zunächst abschreckt. Dank der Plattform GEZ-Boykott.de, die sich bereits seit 2007 mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung befasst, konnten Expertise und finanzielle Ausstattung durch Spenden garantiert werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte der rechtliche Beistand durch den engagierten Rechtsanwalt Herrn Thorsten Bölck.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist bei Robert Splett eingetroffen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den

Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr,

im Dienstgebäude Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, - Großer Sitzungssaal, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.201 anberaumt worden.

Der Senat hat für den 16. März 2016 zeitgleich weitere sechs sowie für den 17. März 2016 weitere neun Revisionsverfahren geladen. Die Klagen richten sich gegen die Verfassungswidrigkeit der als „Beitrag“ ohne rechtlich erforderliche Merkmale hingestellten Abgabe, die Belästigung/Nötigung durch die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption und den „Rundfunkbeitrag“  für private Haushalte im Allgemeinen. Die Kläger gehen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Senat wird die Entscheidungen in allen für diese beiden Tage terminierten Sachen in einem noch anzuberaumenden gemeinsamen Verkündungstermin verkünden.

An dieser Stelle hoffen wir sehr, dass unsere Leser für eine weite Verbreitung dieser Mitteilung sorgen. Wir sind jedem dankbar, der die Presse auf diesem Artikel aufmerksam macht, damit ein großer Teil der Bevölkerung erfährt, dass sich Wichtiges tut. Diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. dessen Finanzierung durch eine Zwangsabgabe ablehnen, sollten wissen, dass sie nicht alleine mit ihrem Widerstand sind.

Aus demselben Grund ist es eminent wichtig, dass viele für einen großen Besucherandrang an den zwei Verhandlungstagen sorgen, um Politik und Medien eindrucksvoll zu zeigen, was man von diesem Finanzierungszwang hält.

Es lohnt sich – sofern möglich –, sich schon heute einen oder zwei Tage dafür frei zu halten. Immerhin haben von den ca. 4500 Verfahren im ganzen Bundesgebiet gleich 16 Klagen ihren Weg vor das höchste Verwaltungsgericht in Leipzig gefunden. Das alleine rechtfertigt einen zweitägigen Urlaub.

Termin zur mündlichen Verhandlung in Kurzform


Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr

Bundesverwaltungsgericht
Dienstgebäude Leipzig
Großer Sitzungssaal
2. Obergeschoss
Zimmer 2.201
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

http://www.bverwg.de/




[Quelle: online-boykott.de

 

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Erneute Ohrfeige durch Landgericht Tübingen für Beitragsservice

Da hatte sich der Beitragsservice durch ein kürzlichen Beschluss des BGH schon gefreut, als eine Entscheidung des Landgericht Tübingen aufgehoben wurde. Doch beim Landgericht Tübingen scheint es Richter zu geben die ihren Job ernst nehmen und so gab es eine erneute Ohrfeige für den BEITRAGSSERVICE und deren Art der Zwangsvollstreckung.

Dieser Fall zeigt einmal mehr wie wichtig es ist, sich gegen diese GEZ Mafia zu wehren und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Es lohnt sich!

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe
 

I.
Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.

3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .

4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.

5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.

10 
6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.

11 
7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.

12 
8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
13 
- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
14 
- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
15 
- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16 
- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17 
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18 
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19 
- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20 
- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
21 
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
22 
- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.

23 
9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.

24 
10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).

25 
11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
26 
Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.

27 
12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

28 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
29 
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

30 
Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.

31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Wer einen Rechtsanwalt sucht der bereits bundesweit zahlreiche erfolgreiche Klagen gegen die GEZ Mafia durchgeführt hat, kann sich an Rechtsanwalt Bölck wenden.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Köppen Scholz Bölck
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619

E-Mail: post@koeppen-scholz-boelck.de


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