Mittwoch, 30. Dezember 2015

Portofreie Zivilinterniertenpost zur Meldung beim Roten Kreuz

Macht eure Meldung beim Roten Kreuz

Diese Karte muss von jedem Internierten sofort nach seiner Internierung und jedesmal nach einer Adressänderung infolge Wohnsitzänderung an einen anderen Internierungsort oder in ein Spital ausgefüllt werden.
Download der Zivilinterniertenpostkarte als PDF mit der Schriftart Fraktur ;-)
Anbei noch eine Ausfüllhülfe bzw. Ausfüllbeispiel, damit auch das richtige drauf steht!
Bitte immer die richtigen Daten entsprechend eurer Herkunft eintragen. Wer nicht die genaue Bezeichnung der Gemeinde oder der Stadt etc. weis kann hier im Gemeindeverzeichnis fündig werden:



Tipp: An folgende Adressen die Meldung verschicken:
Internationales Komitee vom Roten Kreuz IKRK 
19 Avenue de la paix 
CH-1202 Geneva

Schweizerisches Rotes Kreuz
Rainmattstrasse 10
CH-3001 Bern      (info@redcross.ch)

DRK-Generalsekretariat
Carstennstr. 58
D-12205 Berlin       (drk@drk.de)

Montag, 28. Dezember 2015

Kriegsgefangenenpost - ein weiterer Beschwerdeweg

Leider kommt es immer wieder vor, dass die Deutsche Post AG die Regelungen aus dem Weltpostvertrag sowie der Haager Landkriedsordnung missachtet und rechtswidrig veruscht Nachentgeld bzw. Strafporto vom Empfänger der gebührenfreien Kriegsgefangenenpost zu verlangen.

Wir haben auf dieser Seite bereits mehrfach über Beschwerdemöglichkeiten, Strafanzeigen, usw. berichtet, wenn ihr Probleme mit der dem Empfang oder Versand von Kriegsgefangenenpost habt.

Kürzlich habe ich von Frank (danke an dieser Stelle!) eine Sendung bekommen, welche er als "Zivilinterniertenpost" in Verbindung mit einer Einschreibemarke abgesendet hat. Es fand durch das zuständige Briefzentrum mal wieder eine strafbare Sachbeschädigung statt, nämlich durch beschmieren meines Briefumschlages mit großen blauen Zahlen "287", für ein rechtswidriges Nachentgeld/Strafporto - welches die Briefzustellerin von mir eintreiben sollte.
Nun wollte die nette Briefzustellerin also 2,87 Euro von mir haben für diesen Brief und ich teilte ihr mit das ich dies nicht bezahlen werde und Sie den Brief dann wieder mitnehmen müsse. Sie solle sich das aber gut überlegen und ersteinmal mir laut vorlesen was auf dem Brief oben rechts steht.
Gut, laut hat sie es dann nicht vorgelesen, aber sie hat es sich dann durchgelesen und ich habe sie nochmal zusätzlich darauf hingewiesen das dort "Portofrei" steht. Daraufhin hat die Dame den Einschreibebrief eingescannt und ohne Nachentgelt ausgehändigt und nur gemeint, sie würde dann auch nicht verstehen weshalb man hier ein Nachentgeldvermerk angebracht hat.



Es lohnt sich also mit den unwissenden Postzustellern ins Gespräch zu kommen und Sie über die Rechtslage aufzuklären. Die Zustellerin war eine Vertretungskraft in der Weihnachtszeit, mein Stammzusteller macht schon lange keine Versuch mehr Nachentgeld zu verlangen sondern stellt trotz Nachentgelt-Beschmierung anstandslos zu. Natürlich war dies auch ein Kampf mit zahlreichen Beschwerden und Strafanzeigen, aber inzwischen laufen alle in Spur...

Aber ich wollte euch eigentlich heute einen weiteren Weg der Beschwerde aufzeigen, welchen ihr unbedingt gehen solltet im Falle es Probleme mit der gebührenfreien Zustellung von Kriegsgefangenenpost gibt.

Dieser Weg heißt: Beschwerde an die Bundesnetzagentur!

Die Bundesnetzagentur ist die Aufsichtsbehörde der Deutschen Post AG (und allen anderen Brief- und Paketdienstleistern) und sollte unbedingt eingeschaltet werden, wenn die Deutsche Post sich nicht an den Weltpostvertrag hält.

Bei eurer Beschwerde zitiert ihr am besten aus dem Weltpostvertrag und der Haager Landkriegsordnung, wie ihr dies auch schon aus der Vorlage der Strafanzeige kennt, oder ihr übersendet gleich eine Kopie eurer Strafanzeige an die Bundesnetzagentur zusammen mit einer Aufforderung einzuschreiten und dafür zu sorgen das die Deutsche Post AG sich an die Regelungen aus dem Weltpostvertrag und der Haager Landkriegsordnung hält.

Und hier sendet ihr eure Beschwerde hin:

Bundesnetzagentur
Referat 318
Postfach 80 01
53105 Bonn


Telefax
0228 - 14 6775

Der beste Weg ist der Versand per Post + zusätzlich per Fax (Faxprotokoll aufbewahren). Wenn ihr kein Fax habt, dann versendet eure Beschwerde als Einschreiben, damit ihr einen Nachweis habt.





Samstag, 5. Dezember 2015

Antwort vom SWR Verwaltungsdirektor

Ein Leser hat Antwort vom SWR bekommen, welche wir euch nicht vorenthalten wollen.

Jan Bütter möchte uns also erzählen das eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" hoheitliche Rechte ausüben kann. Nun gut, dann soll uns Herr Jan Bütter nun nachweisen von welchem Staat ihm diese hoheitlichen Rechte übertragen wurde, das Verwaltungskonstrukt "brd" kann dies ja nicht gewesen sein.

Auch soll er uns mal erklären was wir mit einem "Staatsvertrag" zu schaffen haben und nachweisen, mit korrekter Unterschriften, wann und wie dieser "Staatsvertrag" zu einem Gesetz wurde und warum dieses Gesetz angebliche Gesetz nicht unter "gesetze-im-internet.de" zu finden ist und warum das angebliche Gesetz nicht Gesetz heißt, sondern Vertrag?

Fragen über Fragen, mit denen wir Herrn Jan Bütter beschäftigen können. Und nicht vergessen die Rechnung gemäß unserer AGBs zu stellen.



Selbstverständlich reicht man gegen Fesetzsetzungsbescheid keinen Widerspruch ein, sondern reagiert mit einer "ZURÜCKWEISUNG DER FORDERUNG" und erklärt das man Rechtsunsicherheit hat und fordert auf die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen 



Zustellung eines Behördenbriefes – Amt in der Beweispflicht

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Leerer Briefkasten: Ingrid Hoch aus Tiergarten hat Ärger mit der Postzustellung. Sie vermisst wichtige Briefe


Die als Behörden auftretenden BRD-Jobcenter verschicken ihre Schreiben und Verwaltungsakte im Regelfall per “Normalpost”. Das jedoch ist ein äußerst unsicherer Versand, denn es kommt immer wieder vor, daß derartige Standartbriefe ihren Empfänger nicht erreichen.


Aus diesem Grund steht laut Gesetz und Rechtssprechung das Jobcenter im Zweifelsfall (also, wenn der Empfänger erklärt, einen Brief nicht erhalten zu haben) in der Beweispflicht, daß und wann die Post den Jobcenter-“Kunden” erreicht hat.

Eine per Verwaltungsakt erlassene und Normalbrief verschickte “Eingliederungsvereinbarung” entfaltet also keine Rechtswirksamkeit, eine Vorladung (euphemistisch “Einladung” genannt) zu einem “Meldetermin” kann nicht wahrgenommen, einer Bewerbung auf ein Stellen”angebot” nicht nachgekommen und eine Maßnahme nicht angetreten werden, wenn der Empfänger das entsprechende Schreiben nicht erhalten hat.

Ergeht trotzdem eine Sanktion, ist Widerspruch dagegen einzulegen, wenn das Jobcenter keinen Zustellnachweise erbringen kann. Erfolgt keine Abhilfe per Widerspruch, ist Klage beim Sozialgericht gegen das Jobcenter einzureichen.

Auch die Behauptung des Jobcenter-“Betreuers” mitsamt eines angeblichen “Computer-Vermerks”, er habe während einer persönlichen “Vorsprache” die “Einladung” zum nächstfolgenden Meldetermin oder Maßnahme-Beginn, ein Stellen”angebot” oder eine “Eingliederungsvereinbarung” dem “Kunden” übergeben, ist kein Beweis, daß das auch stattfand, denn er kann es vielleicht ausgedruckt, aber dann vergessen haben zu übergeben.

Das Jobcenter steht laut Schreiben des BRD-Bundestages in der Pflicht nachzuweisen, daß eine persönliche Übergabe stattfand, was nur mit einem Empfangsbekenntnis der Fall ist, also der “Kunde” mit seiner Unterschrift bestätigt, das Jobcenter-Schreiben von seinem “Bearbeiter” persönlich ausgehändigt bekommen zu haben. Oder mithilfe eines im Raume anwesenden Zeugen, der die Übergabe bestätigt, was gemeinhin nicht der Fall.

Es folgt ein Musterschreiben bzw. eine Argumentationshilfe für eine Anhörung oder einen Widerspruch, und, hat derlei keinen Erfolg und das Jobcenter sanktioniert, einer Klage vor dem Sozialgericht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe das von Ihnen erwähnte Schreiben nicht erhalten.
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid von xx.xx.xxxx Widerspruch ein. (wenn auf einen Sanktionsbescheid reagiert und nicht zu einer Anhörung Stellung bezogen wird, dann also entsprechend umformulieren)
Begründung:
Die von Frau/Herrn xxx besagte schriftliche Einladung zum Termin am xx.xx.xxxx (oder Stellenangebot, per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung o. ä.) ist bei mir nicht eingegangen. Ich erinnere Sie daran, daß das Jobcenter gemäß § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung ihrer Schreiben zu erbringen.
Die bloße Behauptung seitens der Behörde (das Jobcenter tritt als solche auf), daß ein Schreiben übergeben oder abgeschickt/es ausgedruckt wurde, reicht nicht aus, wie die Bundesanstalt für Arbeit am 30.08.2013 (Drucksache 17/13682) gleichlautend zum erwähnten § 37 Abs. 2 SGB X festgestellt hat. (Anlage 1)
Zitat:
„(…) im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (…) Bestehen Zweifel über den Zugang bzw. Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Behörde den Nachteil, wenn der Zugang bzw. dessen Zeitpunkt nicht beweisbar ist. (…) Trägt er (der Leistungsberechtigte, Anm. Nolde) vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Die Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbekenntnis) übergeben oder die Einladung per Zustellungsurkunde zustellen lassen.“

Bitte erbringen Sie den Nachweis, daß und wann ich mit meiner Unterschrift den Erhalt ihres Schreiben bestätigt habe.

Gleichlautend urteilten folgende Gerichte:
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 8 AS 5579/07) am 14.03.2008 (Anlage 2):

Zitat:
“(…) Wird wie im vorliegenden der Zugang der Meldeaufforderung bestritten, trägt der Grundsicherungsträger die Beweislast für einen Zugang des Schriftstücks. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung als Verwaltungsakt anzusehen ist oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (…) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. (…) Auch genügen die Eintragungen der Zustellerfirma auf einer Rollkarte, wonach (…) im Auftrag der Beklagten ein Schreiben an die Adresse des Klägers ausgeliefert worden ist, im konkreten Fall nicht als Nachweis für den Zugang der Meldeaufforderung. Unabhängig davon, welcher Beweiswert diesen Eintragungen allgemein zukommt, wird damit nur dokumentiert, dass ein Schreiben an die Anschrift des Klägers ausgeliefert worden ist. Es wird nicht bestätigt, dass der Brief in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist. Zwar ist es durchaus richtig, dass der Gesetzgeber die Verwaltung nicht verpflichtet hat, Bescheide oder Meldeaufforderungen förmlich zuzustellen, weil damit die in der Regel höheren Kosten für eine Zustellung eingespart werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verwaltung die Beweislast dafür trägt, dass ein von ihr versandtes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Hinzu kommt, dass sich schon nicht hinreichend sicher feststellen lässt, mit welchem Inhalt ein Schreiben an den Kläger zur Versendung gebracht worden ist. (…) Mit Mutmaßungen darüber, welchen Inhalt ein Schriftstück bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang und funktionierender Datenverarbeitung haben müsste, kann der zu beurteilende Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt werden.“
Hessisches Finanzgericht in Kassel (Az.: 3 K 523/05) am 29.10.2007 (Anlage 3):
Zitat:

„Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil. Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten. Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.“
Vermittlungsvorschlag nicht erhalten – Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 12 AS 184/13) am 27.03.2013 (Anlage 4):

„Verschickt das Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag an einen Hartz 4 Empfänger per Standardbrief, so muss es auch beweisen, dass das Schreiben tatsächlich beim Hilfebedürftigen angekommen ist. Auch wenn der Leistungsempfänger keine Reaktion auf das Schreiben zeigt, dürfen nicht einfach Leistungskürzungen verhängt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az. S 12 AS 184/13), welches einer 30-Jährigen Recht gab, die die Hartz IV Sanktionen nicht hinnehmen wollte und sich nach fruchtlosem Widerspruch somit erfolgreich zur Wehr setzte. Die Klägerin, die mit Mann und zwei Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt, beantragte ab April 2012 Hartz IV Leistungen. Nach Aussage des Jobcenters wurde der Hilfebedürftigen Endes Juli des letzten Jahres ein Vermittlungsangebot zugeschickt, per Post als Standardbrief. Nachdem sich die Leistungsbezieherin bei dem im Vermittlungsvorschlag genannten Arbeitgeber nicht meldete, wandte sich dieser wieder an das Jobcenter, welches die Klägerin gemäß § 24 SGB X anhören wollte. Auch hier erfolgte seitens der Hartz IV Bezieherin keine Reaktion, woraufhin die Leistungsbehörde ihr gemäß §§ 31 und 31 a SGB II eine Sanktion auferlegte und den Regelsatz für den Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 um 30 Prozent kürzte. Der Widerspruch der zweifachen Mutter war zunächst erfolglos, in dem sie der Behörde mitteilte, sie habe keine Post erhalten und konnte sich demzufolge auch nicht bewerben. Dies akzeptierte das Jobcenter nicht und teilte im Widerspruchsbescheid mit, dass kein Postrückläufer vermerkt worden sei. Die Klage hatte Erfolg, denn die Karlsruher Sozialrichter teilen die Auffassung des Jobcenters nicht. Das SG Karlsruhe stellte darauf ab, dass das Jobcenter nicht nur den Versand des Briefes sondern auch dessen tatsächliche Zustellung nachweisen muss. Nach Ansicht der Vorsitzenden könne man sich nicht auf einen Anscheinbeweis verlassen, da es regelmäßig vorkommt, dass Postsendungen verloren gehen oder nicht ankommen. Da die Hartz IV Sanktionen damit rechtswidrig auferlegt wurden, sind diese aufzuheben.“
Bei Reaktion auf einer Anhörung=

Wenn Sie den durch Gesetz und Rechtssprechung geforderten Zustellnachweis nicht erbringen können und dennoch sanktionieren, werde ich Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht einreichen.

Bei Widerspuch gegen Sanktionsbescheid=

Wenn meinem Widerspruch gegen Ihren Sanktionsbescheid nicht abgeholfen wird, werde ich gegen Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.

Mit freundlichen Grüßen


Anlage 1
30. 5. 2013 – Deutscher Bundestag
In der Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 zur Nachweispflicht der Jobcenter gemäß      § 37 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Übermittlung von Meldeaufforderungen o. ä. nach dem SGB II auf Bundestagsdrucksache 17/13310 durch die Bundesregierung wird auf die Regelungen zur Nachweispflicht der Jobcenter gemäß § 37 Absatz 2 SGB X und die Sanktionspraxis bei nicht nachweisbarer Meldeaufforderung nach dem SGB II eingegangen. In der Antwort steht:
“Für die Übermittlung von Meldeaufforderungen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. § 37 Absatz 2 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben gilt. Die Geltungsfiktion wird durchbrochen, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere mittels der in § 21 SGB X genannten Beweismittel geführt werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bestehen Zweifel über den Zugang bzw. Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Behörde den Nachteil, wenn der Zugang bzw. dessen Zeitpunkt nicht beweisbar ist. Erscheint ein Leistungsberechtigter nicht zum Meldetermin, wird er vor der Feststellung einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses angehört (§ 24 SGB X). Ihm wird damit Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen des Nichterscheinens zu äußern. Trägt er vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Die Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbekenntnis) übergeben oder die Einladung per Zustellungsurkunde zustellen lassen.“
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/136/1713682.pdf
 Anlage 2
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 14. 03. 2008 (Az.: L 5 AS 5579/07: 
“(…) Unabhängig von der Rechtsnatur der Meldeaufforderung setzt eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs.2 SGB II voraus, dass dem Hilfebedürftigen die Aufforderung zusammen mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zugegangen ist. Wird wie im vorliegenden der Zugang der Meldeaufforderung bestritten, trägt der Grundsicherungsträger die Beweislast für einen Zugang des Schriftstücks. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung als Verwaltungsakt anzusehen ist oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 – 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof vom 5.4.1978 – IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE; ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, zit. nach juris). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine – wenn auch große – Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes kann auch nicht mehr verlangt werden als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben. Denn ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen. Anders ist die Sachlage beim behaupteten verspäteten Zugang (hierzu zB BVerwG vom 24.4.1987 – 5 B 132/86) : Hier kann der Empfänger vortragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat (BSG aaO). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass und mit welchem Inhalt der Kläger eine Meldeaufforderung zu einem Termin am 01.03.2005 erhalten hat. Der Kläger hat den Zugang einer solchen Aufforderung bestritten und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er die Aufforderung entgegen seinem Vorbringen doch erhalten hat. Auch genügen die Eintragungen der Zustellerfirma a. auf einer Rollkarte, wonach am 23.02.2005 im Auftrag der Beklagten ein Schreiben an die Adresse des Klägers ausgeliefert worden ist, im konkreten Fall nicht als Nachweis für den Zugang der Meldeaufforderung. Unabhängig davon, welcher Beweiswert diesen Eintragungen allgemein zukommt, wird damit nur dokumentiert, dass ein Schreiben an die Anschrift des Klägers ausgeliefert worden ist. Es wird nicht bestätigt, dass der Brief in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist. Zwar ist es durchaus richtig, dass der Gesetzgeber die Verwaltung nicht verpflichtet hat, Bescheide oder Meldeaufforderungen förmlich zuzustellen, weil damit die in der Regel höheren Kosten für eine Zustellung eingespart werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verwaltung die Beweislast dafür trägt, dass ein von ihr versandtes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Hinzu kommt, dass sich schon nicht hinreichend sicher feststellen lässt, mit welchem Inhalt ein Schreiben an den Kläger zur Versendung gebracht worden ist. Es ist anhand der in den Akten enthaltenen Informationen noch nicht einmal zu klären, ob ein Verwaltungsakt erlassen worden ist. Nach dem in der Verwaltungsakte befindlichen BewA-Ausdruck ist am 21.02.2005 die Versendung einer Meldeaufforderung veranlasst worden. Danach sollte diese Aufforderung folgenden Inhalt haben: Bitte kommen Sie am 01.03.05 um 09.15 Uhr in die Agentur für Arbeit F., L. Str. .., Zimmer C …. Grund: Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen. Ob und ggf. welche Rechtsfolgenbelehrung dem Schriftstück beigefügt war, lässt sich mit diesem Eintrag in das Datenverarbeitungsprogramm der Beklagten aber nicht beurteilen. Hierfür genügt auch der Hinweis der Beklagten auf einen Mustertext (Bl. 20/21 der SG-Akte) nicht. Der Senat hält es (auch) angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch eine Vielzahl von Bescheiden gekennzeichnet sein kann, für unumgänglich, dass sich der Inhalt der vom Grundsicherungsträger getroffenen Entscheidungen, eingeleiteten Maßnahmen und versandten Aufforderungen zweifelsfrei den Akten entnehmen lässt. Nur so ist es möglich, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gebot der wirksamen Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs. 4 Grundgesetz) gerecht zu werden. Mit Mutmaßungen darüber, welchen Inhalt ein Schriftstück bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang und funktionierender Datenverarbeitung haben müsste, kann der zu beurteilende Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt werden.
Quelle: http://openjur.de/u/350035.html
 Anlage 3
Hessische Finanzgericht in Kassel: Behördenbrief im Briefkasten – Amt in der Beweispflicht
Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil. Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten. Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.“
Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Amt-in-der-Beweispflicht-article250994.html
Anlage 4
„Sozialgerichts Karlsruhe: Hartz 4 Sanktion rechtswidrig – Jobcenter trägt Beweislast für PostsendungVerschickt das Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag an einen Hartz 4 Empfänger per Standardbrief, so muss es auch beweisen, dass das Schreiben tatsächlich beim Hilfebedürftigen angekommen ist. Auch wenn der Leistungsempfänger keine Reaktion auf das Schreiben zeigt, dürfen nicht einfach Leistungskürzungen verhängt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az. S 12 AS 184/13), welches einer 30-Jährigen Recht gab, die die Hartz IV Sanktionen nicht hinnehmen wollte und sich nach fruchtlosem Widerspruch somit erfolgreich zur Wehr setzte.
Die Klägerin, die mit Mann und zwei Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt, beantragte ab April 2012 Hartz IV Leistungen. Nach Aussage des Jobcenters wurde der Hilfebedürftigen Endes Juli des letzten Jahres ein Vermittlungsangebot zugeschickt, per Post als Standardbrief. Nachdem sich die Leistungsbezieherin bei dem im Vermittlungsvorschlag genannten Arbeitgeber nicht meldete, wandte sich dieser wieder an das Jobcenter, welches die Klägerin gemäß § 24 SGB X anhören wollte. Auch hier erfolgte seitens der Hartz IV Bezieherin keine Reaktion, woraufhin die Leistungsbehörde ihr gemäß §§ 31 und 31 a SGB II eine Sanktion auferlegte und den Regelsatz für den Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 um 30 Prozent kürzte.
Widerspruch erfolglos
Der Widerspruch der zweifachen Mutter war zunächst erfolglos, in dem sie der Behörde mitteilte, sie habe keine Post erhalten und konnte sich demzufolge auch nicht bewerben. Dies akzeptierte das Jobcenter nicht und teilte im Widerspruchsbescheid mit, dass kein Postrückläufer vermerkt worden sei. Zudem sei das Jobangebot bereits “telefonisch besprochen und eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden”. Die Klage hatte Erfolg, denn die Karlsruher Sozialrichter teilen die Auffassung des Jobcenters nicht.
Jobcenter muss Briefzustellung nachweisen
Das SG Karlsruhe stellte darauf ab, dass das Jobcenter nicht nur den Versand des Briefes sondern auch dessen tatsächliche Zustellung nachweisen muss. Nach Ansicht der Vorsitzenden könne man sich nicht auf einen Anscheinbeweis verlassen, da es regelmäßig vorkommt, dass Postsendungen verloren gehen oder nicht ankommen. Auch könne sich der Leistungsträger nicht auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. SGB X berufen, da dieser nur für Verwaltungsakte (wenn in der Akte ein Aufgabedatum vermerkt ist) und nicht für einfache Postwurfsendungen gelte. Auch das angesprochene Telefonat bezüglich des Vermittlungsvorschlags mit der Hartz IV  Bezieherin werfe kein anderes Licht auf den Sachverhalt, da fraglich sei, ob eine telefonische Besprechung Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II herbeiführen und der Rechtsfolgenbelehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügen kann. Da die Hartz IV Sanktionen damit rechtswidrig auferlegt wurden, sind diese aufzuheben.“
Quelle: http://www.hartziv.org/news/20130412-hartz-sanktion-jobcenter-beweislast.html
Aufgrund dieser Rechtslage gehen die Jobcenter in Einzelfällen dazu über, ihre Briefe mit “gelben Umschlag” versehen per Einwurf-Einschreiben zu verschicken. Aber auch hier kam es bereits vor, daß diese in einem anderen Briefkasten eingeworfen wurden, weshalb das Amtsgericht Kempten urteilte, daß ein Post-Einwurfeinschreiben kein sicherer Zustellnachweis sei, weshalb es dem Absender freistünde, “einen sicheren Zugangsweg zu wählen, z.B. das Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher”.
Zugangsbeweis: Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus – Post-Einwurfeinschreiben zu unsicher
Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferung- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kempten hervor.
Das Gericht meint, dass ein Verlust der Postsendung während des Zustellvorgangs nicht auszuschließen sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Postzusteller die Postsendung in den falschen Briefkasten einwerfe. Das dies gelegentlich vorkomme, zeige die allgemeine Lebenserfahrung.
Zwar mache diese Auffassung den Nachweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens beim Empfänger nahezu unmöglich, wenn dieser den Zugang bestreitet. Dies könne aber hingenommen werden, weil der Absender den Zugangsweg selbst bestimmen könne, führt das Gericht aus. Es stünde dem Absender frei von Anfang an einen sicheren Zugangsweg zu wählen, z.B. das Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Fazit:
Nur für ein per Einschreiben mit Rückschein oder per Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher verstandtes (Behörden-)Schreiben kann ein Zustellnachweis erbracht erbracht werden. Bei Normalbriefen (wie beim Jobcenter üblich) aber auch Einwurf-Einschreiben in “gelben Umschlägen” ist das nicht der Fall.
Wird seitens des Jobcenters behauptet, daß man dem “Kunden” ein Schreiben persönlich übergeben hat, kann auch das nur nachgewiesen werden, wenn ein vom Empfänger/”Kunden” unterschriebenes Empfangsbekenntnis vom Jobcenter vorgelegt oder Zeugenbeweis nachgewiesen werden kann, was meist nicht gegeben ist.
Sollte es öfter vorkommen, daß Jobcenter-Briefe einen “Kunden” nicht erreichen, könnte selbiges dazu übergehen – statt per Einschreiben/Rückschein oder Gerichtsvollzieher zuzustellen -, selbige jedesmal per persönlicher Übergabe inkl. Empfangsbekenntnis in den eigenen Räumlichkeiten zu übergeben.
Ob das wiederum im Interesse des Betroffenen ist, ist die Frage. Andererseits ist hier zu prüfen, ob eine persönliche Meldung/Vorsprache nur zu diesem Zweck rechtens ist, also ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Meldezweck vorliegt, was nicht der Fall sein dürfte.
Bleibt zu hoffen, daß einem nur gelegentlich Jobcenter-Schreiben nicht erreichen, was dann auch nachvollziehbar/lebensnah blieb resp. wäre. Damit der “Kunde” dann gewappnet ist, habe ich diesen Beitrag erstellt, um ihn über seine Rechte zu informieren, was keine Rechtsberatung darstellt.
Postbotin unterschlägt über 1000 Briefe und lagert sie zu Hause: http://www.muensterlandzeitung.de/staedte/suedlohn/Briefe-unterschlagen-Freunde-bestohlen;art982,1521614
Postbote behielt rund 1300 Briefe und Pakete und deren Inhalte, statt sie den wartenden Empfängern zu überbringen: http://www.berliner-kurier.de/brandenburg/gieriger-postbote-ab-in-den-knast,7169130,25440338.html
Postbote hat rund 1000 Briefe in seinem Keller gesammelt: http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/998554/
Postbotin hat mehrere tausend Briefe nicht zugestellt und in ihrem Keller eingelagert: http://www.shortnews.de/id/862167/aus-faulheit-postbotin-lagert-tausende-briefe-im-keller

Anti-GEZ Aufkleber

Liebe Leser,

wir bitten darum euch per Kommentar zu diesem Thema zu äußern.

Wir sind am überlegen Anti-GEZ Aufkleber fertigen zu lassen, welche per PayPal dann zum Selbstkostenpreis hier bestellt werden können.

Wir würden vorher jedoch eure Meinung hören, ob überhaupt Interesse an Aufklebern besteht und in was für eine Art von Aufkleber von Interesse sind.

Wir dachten an reine Text-Aufkleber mit klaren Aussagen, wie z.B.

GEZ-Mafia stoppen !
Infos: www.beitragsservice.xyz

oder
Beitragsservice stoppen
Raus aus dem Zwangs-TV
Infos: www.beitragsservice.xyz
Sollte es ein Grafiker unter den Lesern geben der vielleicht auch einen schönen grafischen Aufkleber gestalten kann, so darf er sich gerne bei uns melden.
Reicht uns eure Vorschläg ein!

Außerdem stellt sich die Frage, welche Art & Größe von Aufklebern gewünscht sind.

- Kleine Briefaufkleber, auf Rolle
- Kleine Outdoor-Aufkleber (DIN A8 - halbe Zigarttenschachtel-Größe)
- Outdoor-Aufkleber (DIN A7 - Zigarettenschachtel-Größe)
- große Outdoor-Aufkleber (DIN A6 - Postkartengröße)
- Aufkleber die nicht witterungsbeständig sein müssen / Indoor


Außerdem - falls Interesse besteht - könnte man Briefaufkleber zum Thema Kriegsgefangenenpost fertigen lassen.

Wir freuen uns auf eure Rückmeldungen.

Freitag, 4. Dezember 2015

Raus aus der Falle des Beitragsservice - GEZ abmelden!

Muster-Schreiben für den Beitragsservice


[Vorname], aus der Familie [Familienname]
Straße, Nr.
[PLZ] Wohnort
Kgr. Württemberg (Staatsbezeichnung deines Wohnortes)


Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
[50829] Köln
Kgr. Preußen (siehe hier)


Mein Zeichen:                                                                  Datum



Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

[Vorname], aus der Familie [Familienname]



Natürlich könnte man das Schreiben auch unauffälliger gestalten, indem man sich deren System unterordnet.
Dann würde das Schreiben so aussehen:

Vorname Familienname
Straße, Nr.

PLZ Wohnort



ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
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Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich mich bei Ihrem Unternehmen abmelden, da ich nicht mehr im Geltungsbereich der BRD wohnhaft bin.

Bitte senden Sie mir eine Abmeldebestätigung und bestätigen Sie mir die Löschung aller gespeicherten Daten.


Mit freundlichen Grüßen

Vorname Familienname
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig.
(Diesen Spaß kann man sich ja mal erlauben und in selber Art auf die Unterschrift verzichten, wie es diese Damen und Herren auch tun. Den entsprechenden Satz kann man auch ganz weg lassen, so wie es der Beitragsservice auch tut. Wenn man dann antwortet und die fehlende Unterschrift moniert, antwortet man einfach wieder ohne Unterschrift und weißt dann darauf hin das dieses Schreiben iin einem automatisierten Druck- und Versandverfahren erstellt wurde und eine Unterschrift deshalb nicht möglich sei. Bitte sendet uns eure erhaltene Reaktionen zur Dokumentation zu.)

 

Donnerstag, 26. November 2015

Beitragsservice und das Märchen von der gesetzlichen Grundlage

Lustig, lustig...

Märchenstunde des Beitragsservice ist mal wieder angesagt:


So, so... Der Rundfunksbeitragsstaatsvertrag ist also ein Gesetz. Warum heißt es dann nicht "Rundfunksbeitragsgesetz"? Ein Vertrag ist kein Gesetz und unter Gesetze-im-Internet.de ist dieses angebliche Gesetz ebenso nicht zu finden, weil es eben kein rechtmäßiges Gesetz ist.

Aber selbst wenn, so wäre die Firma "Beitragsservice" nicht berechtigt irgendwelche Zahlungsaufforderungen zu übermitteln, weil es sich hier um eine nicht rechtsfähige Firma handelt die keinerlei Staatlichkeit besitzt (vgl. Landgericht Tübingen). Eine nicht-staatliche Firma kann sich auch nicht auf ein Verwaltungsverfahrensgesetz berufen in Sachen der Unterschriftenpflicht und vor allem kann Sie kein schriftlichen Verwaltungsakt erlassen.

Das Schreiben selbst zeigt zudem das es sich nicht um ein automatisches Schreiben handelt, sondern um einen individuellen Brief mit individuellem Inhalt. Alles andere ist nur "bla,bla,bla".

Man verlangt eine "erweiterte Meldebescheinigung" - sonst noch Wünsche?
Nicht der angebliche Schuldner ist hier in der Bringschuld, sondern der Fordernde hat hier den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung zu erbingen. Diese wurde bis heute nicht nachgewiesen.

Was macht nun bei so einem Schreiben? AGBs senden und Rechnung stellen?
Oder wegen fehlender Unterschrift das Schreiben zurück an den Absender senden?

Manche Leser gehen mit der GEZ-Post auch zu einer Postagentur und teilen mit das dieser Brief fehlerhaft in den Briefkasten geworfen wurde und die Person unter der Adresse nicht existiert und man den Brief bitte zurück senden soll. Erfahrungsberichte dazu liegen uns leider noch nicht vor.


Kriegsgefangenenpost - BWPOST hält sich an die Gesetze !

Liebe Leser,

es gibt Neues in Sachen gebührenfreier Kriegsgefangenenpost.

Während die Deutsche Post AG immer öfter sog. "Strafporto" für Kriegsgefangenenpost erhebt und dadurch massive Straftaten begeht (welche ihr unbedingt auch anzeigen solltet!), halten sich andere Briefdienstleister an die geltende Gesetze des Weltpostvertrages und der Haager Landkriegsordnung.



Nachdem die Deutsche Post AG gerne Gesetze bricht (Zivilrechtliche Klagen wegen Strafporto für Kriegsgefangenenpost solltet ihr als Betroffene unbedingt in Betracht ziehen), wurde nun über einen Briefkasten des regionalen Briefdienstleisters "BW POST" mehrere Briefe als KRIEGSGEFANGENENPOST abgegeben.

Die Briefe wurden anstandslos gemäß HLKO (Haager Landkriegsordnung) und Weltpostvertrag gebührenfrei an die jeweiligen Empfänger ausgeliefert.

Solltet ihr also in eurer Gegend einen Briefkasten eines regionalen Briefdienstleisters haben, nutzt diese gerne auch mal für eure Post. Bitte berichtet uns auch über eure Erfahrungen.
Insbesondere suchen wir noch Leute, welche uns Fotos von versendeten / empfangenen Paketen als Kriegsgefangenenpost zur Verfügung stellen können, inkl. des Erfahrungsberichtes.

Für Pakete / Päckchen als Kriegsgefangenenpost (ideal jetzt zur Weihnachtszeit), sollten auch mal verschiedene Paketdienstleister ausprobiert werden (DHL, Hermes, DPD, GLS, usw.).

Wir wünschen euch ein Frohes Verschicken


Der Datenschutzbeauftragte vom Beitragsservice meldet sich...

Liebe Leser,

nach fast 4 Monaten reagierte nun der Datenschutzbeauftragte, Herr Christian Kruse, der Inkasso-Firma "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE".

Sogar mit korrekter ladungsfähigen Postanschrift, Unterschrift (wenn auch nur im Auftrag) und eMail Adresse:

Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Ansprechpartner: Herr Christian Kruse
eMail: christian.kruse@beitragsservice.de

Christian Kruse scheint richtig viel Arbeit als Datenschutzbeauftragter zu haben, wenn dieser 4 Monate benötigt um auf eine Datenschutzanfrage zu reagieren. Um den BEITRAGSSERVICE auch weiter zu beschäftigen, solltet ihr alle unbedingt gemäß Bundesdatenschutzgesetz beim GEZ eine umfangreiche Auskunft zu den gespeicherten Daten einfordern.



Hier findet ihr das Schreiben des Herrn Christian Kruse:

In der Anlage befand sich dann ein Auszug aller gespeicherten Anschriften und sonstigen Daten.


Wie ihr auf ein solches Schreiben reagiert, bleibt euch überlassen.

Die Leserin, welche uns das Schreiben zur Verfügung gestellt hat, wird den Datenschutzbeauftragten natürlich weiter beschäftigen und nun einzelne Fragen zu den gespeicherten Stellen, einzelne Daten als falsch bezeichnen und auffordern diese zu löschen oder zu korrigieren, usw.

Außerdem wird nun die Vorlage des angeblichen Vertrages (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) gefordert mit Nachweis der rechtsgültigen Unterschriften und vor allem der persönlichen Unterschrift der angeblichen Schuldners, dass dieser diesem Vertrag zugestimmt habe - da Verträge zu Lasten Dritter rechtsunwirksam sind. Sollte dann der Hinweis auf ein Gesetz kommen, wird ein Nachweis gefordert, dass dies ein Gesetz ist und wo man das Gesetz unter www.gesetze-im-internet.der nachlesen kann.

Es gibt also noch viele Möglichkeiten um diese Bande monatelang zu beschäftigen ;-)


Montag, 23. November 2015

Seit 01.11.2015 Meldegesetz verschärft


Als wesentliche Neuerung sieht das ab 01.11.2015 geltende neue Bundesmeldegesetz wieder die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vor. Diese neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Ab 01.11.2015 ist somit für jeden Einzug und in einigen Fällen auch der Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig. Diese ist beim Meldeamt durch die meldepflichtige Person vorzulegen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist vom Meldepflichtigen beizubringen. Der Wohnungsgeber ist jedoch berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Eine eigenständige Meldepflicht des Wohnungsgebers besteht nicht. Er hat jedoch bei der Meldepflicht mitzuwirken.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist (Scheinwohnsitz) ist verboten. Für den Fall, dass der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder nicht richtig oder rechtzeitig nachkommt, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Weitere Neuregelungen
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz gibt es ab dem 01.11.2015 erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner. Das Meldewesen in Deutschland wird dadurch grundlegend neu geregelt, die bisherigen Landesmeldegesetze werden durch das neue Bundesmeldegesetz abgelöst.

Weitere Neuregelungen sind unter anderem:
- die Frist für eine An- oder Ummeldung beträgt zukünftig 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung
- eine Abmeldung ist bei einem Umzug im Inland nicht erforderlich. Der Wegzugsort erhält von dem Zuzugsort eine Rückmeldung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat sich jedoch die betreffende Person innerhalb von 2 Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich.
- Sicherheitsbehörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
 
 

Montag, 16. November 2015

Deutschland ist kein souveränes Land

Zur Erinnerung:

Am 15.8.2014 veranstaltete Xavier Naidoo ein spontanes Konzert in Mannheim. Thema der Veranstaltung war »Frieden für die Ukraine«, doch dann überraschte Naidoo die Medien mit gewagten politischen Aussagen über Deutschland.

Die Melodie seiner Ballade klingt gerade aus, als er zum Nachdenken aufruft: Darüber, ob die deutsche Verfassung die NSA-Überwachung erst ermögliche. Ob eine Verfassung überhaupt existiere. Und darüber, ob Deutschland gar ein eigenes Land oder immer noch in Händen der ehemaligen Besetzungsmächte sei.

»Deutschland ist ein besetztes Land und wird es auch bleiben«, diesen Satz soll der US-amerikanische Präsident Barack Obama am 5.6.2009 während eines Besuchs auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein geäußert haben. Ein Zitat, welches tausendfach veröffentlicht wurde. Trotz Anfragen beim Weißen Haus und beim Luftwaffenstützpunkt in Ramstein bekamen wir aber bisher keine Bestätigung für diese Aussage.

Nicht weniger deutlich wurde Finanzminister Wolfgang Schäuble am 18.11.2011 auf dem »European Banking Congress« vor 300 Gästen:
»Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.«

Neben den Äußerungen von Politikern, die in Deutschland – aufgrund von Politikverdrossenheit – nur wenig Gehör finden, meldet sich nun einer der bekanntesten deutschsprachigen Popmusiker, Xavier Naidoo, genau zu diesem Thema zu Wort.

Xavier Naidoo im ARD-Morgenmagazin am 24.11.2011 (Bildschirmausdruck)


Bereits am 24.11.2011 im ARD-Morgenmagazin dazu befragt, ob er sich in Deutschland frei fühle, antwortete Xavier Naidoo:
»Aber nein, wir sind nicht frei, wir sind immer noch ein besetztes Land! Deutschland hat noch keinen Friedensvertrag und ist dementsprechend auch kein echtes Land und nicht frei.«

Allen Anfeindungen zum Trotz zeigte Naidoo Rückgrat und wiederholte am 15.8.2014 auf einem spontanen Konzert in Mannheim unter dem Motto »Frieden für die Ukraine« seine Gedanken mit den Worten:
»Unsere Politiker sind auf den falschen Weg, sie führen uns geradewegs in den Krieg, so wie es aussieht und das wollen wir nicht ... Vergesst es nicht, tut was ihr könnt dafür, postet es, informiert euch zum Thema Verfassung Deutschlands. Hat Deutschland eine Verfassung? Ist Deutschland noch besetzt? ... Weil wir eigentlich gar kein richtiges Land sind und immer noch besetzt sind. Informiert euch, macht euch schlau ...«

Wir wünschen dem Musiker Xavier Naidoo viel Stehkraft und Durchhaltevermögen, um die Welle der Hetze zu überstehen und hoffen, dass seine Anhänger weiterhin hinter ihm stehen und durch diese üble Hetzkampagne auch in dieser Richtung zum Nachdenken angeregt werden.

Deutschland ist immer noch besetzt

Der ehemalige Chef des österreichischen Verfassungsschutzes, Gert-René Polli, hat in einem Interview die Abhängigkeit des deutschen Nachrichtendienstes BND von den USA angeprangert: Deutschland sei immer noch ein besetztes Land, weil die amerikanischen Geheimdienste praktisch unbehelligt operieren könnten.

Was das Agieren amerikanischer Dienste auf deutschem Territorium anbelange, so hätten sich die USA schon nach 1945 gegenüber der Regierung weitreichender Rechte und Privilegien versichert, sagte Polli in einem Gespräch mit den Deutschen Wirtschafts-Nachrichten. »Dies gilt insbesondere für den Bereich der Telekommunikation und für weitere, die nationale Sicherheit betreffende, sensible Themenbereiche.«

Deutschland zähle seit langem politisch und wirtschaftlich zu den »primären Aufklärungszielen« amerikanischer Dienste, so Polli weiter. Mit Blick auf den US-Abhörskandal äußerte er, dass sich bis heute kaum etwas geändert habe: die Überwachung gehe weiter. »Das Briefgeheimnis ist de facto aufgehoben und jegliche Kommunikation im Netz ist Angriffsziel nicht nur amerikanischer Dienste.«

Und die deutsche Spionageabwehr sei nach wie vor gegen Osten hin ausgerichtet. Die russischen Dienste seien bei ihren Operationen in Deutschland von jeher vorsichtiger und professioneller als ihre amerikanischen Kollegen gewesen, »die bei deutschen Diensten und Sicherheitsbehörden de facto aus- und eingingen«.

Aktuell könne Deutschland weder seine Bürger noch seine Wirtschaft und nicht einmal seine Regierung vor Spionage-Angriffen schützen, so der Experte. »Deutschland war ein besetztes Land, und was die Aktivitäten der alliierten Nachrichtendienste auf deutschen Boden anbelangt, ist es das noch immer.«

Freitag, 13. November 2015

Gemeinde Reaktivierung - Termin am 22.11.2015

Gemeinde Reaktivierung
Sonntag, den 22. November 2015
Fellbach (bei Stuttgart)
 
 
Eine Veranstaltung des Gemeinnützigen Vereins „Primus Inter Pares“geschlossene Gesellschaft
Über eine Spende in Höhe von € 10,-- als Unkostenbeitrag freut sich der Veranstalter.
 
Diese Veranstaltung ist offen für:
+ Männer, welche mit uns zusammen aktiv an diesem Tag eine/ihre Gemeinde (mit) reaktiveren wollen. Dies gilt nur für Männer über 25 Jahren (je nach Landesverfassung) mit dem Gelben Schein, korrektem EStA-Eintrag und Ahnennachweisen vor 1914!
+ Frauen und Männer, welche im Rahmen der Veranstaltung einen öffentlichen Eid (hier Willenserklärung) zur Bundesstaatenangehörigkeit (hier:  „Widerspruch“ gegen die Ausstellung der dt. StAG) gegenüber der Ausländerbehörde abgeben wollen. Dieser Eid wird von allen Anwesenden unterzeichnet, vor Ort eingescannt und für jeden Teilnehmer ausgedruckt.
+ Interessierte, welche uns persönlich bekannt sind. Gäste dürfen gerne mitgebracht werden. Die aktiven Teilnehmer bürgen für ihren Gast. Uns unbekannte Personen sind von dieser Veranstaltung ausgeschlossen.
 
An diesem Tag werden wir gemeinsam in einem gemütlichen / festlichen Rahmen eine oder mehrere Gemeinden reaktivieren.
mitzubringen ist von Jeden, welcher aktiv daran teilnehmen möchte:
+ der Gelbe Schein im Original
+ der EStA-Auszug im Original
+ die Ahnennachweise Original
+ die Landesverfassung (sofern es nicht die des KGR Württemberg ist)
+ die Landesgemeindeordnung
 
Ergänzend hierzu wird das Formblatt „Gemeindezugehörigkeit“ für unsere bereits Gemeinde Kossebau & Wohlenberg (Sachsen/Anhalt) ausgeteilt.
 
 
Um Mitwirkung bei der Organisation vor Ort wird hiermit gebeten:
Schreibkraft, Saalordner etc…
 
 
Sinn und Zweck und Ziel der Landgemeinde:

1. Der Aufbau einer funktionierenden staatlichen Stelle, die auch dem System der BRD offenkundig gegenüber formal korrekt proklamiert wurde.
2.über die Verbindung (Schnittstelle) der Landesverfassung wird dies, zusätzlich zu einer allgemeinen und einer den jeweiligen Alliierten zukommenden Proklamation, der BRD gegenüber und dem Land rechtsverbindlich hergestellt. Via Völkerrecht und GG Art 28 (das System glaubt an das GG, ergo nutzen wir dieses auch!)
3. Die erst einmal als Gemeinde-Zugehörigen deklarierten Mitglieder erhalten nach den Wahlen und der Erstellung der Ortsverfassung und der Bestallung diverser Ämter die Angehörigkeit und je nach Stufen Bürger oder Inwohner etc.
4. Nach der Bestallung der Ämter, ins besondere auch durch in der BRD qualifizierte Leuten, ist das Erstellen von echten Urkunden und Papiere in den „Bundesstaaten“ möglich.
5. Es ist vollkommen egal wo man wohnt, da jedem Deutschen der (beliebige und mehrfache) WOHNSITZ zusteht.  Diesen hat man durch seine Willensbekundung gemäß dem § 7 BGB bei der Zugehörigkeitserklärung proklamiert.
6. Die als Samtgemeinde funktionierenden Landgemeinden streben sodann eine Vernetzung an. Da selbstredend der Stand noch nicht perfekt ist und nicht jeder von uns alle ein Grundstück oder eine Wohnung in der Gemeinde hat. Daher müssen wir im Interesse einer Herstellung auch so flexibel sein, dass wir diesen "Notstand" im Sinne der Herstellung der Rechtstaatlichkeit auch selbst mal verstehen und da natürlich auch anders arbeiten müssen.
7. Wichtig sei hierfür denkende, selbstbewusste Menschen in diesen Gemeinderat auf zu nehmen! Diejenigen sollten sich bewusst sein, dass sie hier für andere Menschen im Sinne einer Gemeinschaft helfen, um Strukturen zu erstellen, welche auch verwirklicht werden können.
8. Nebenbei haben wir dann auch für andere Gemeinden, die sich (re)aktivieren, die Möglichkeit durch weitere Mitgliedschaften-Stellung einzelner Mitglieder in deren Landgemeinden, diese zu unterstützen, bis dann irgendwann mal auch alle die dort wohnen auch dorthin gehören.
Beschäftigt Euch nicht mit sinnfreien Themen wie GEZ, OWIG etc. Wir sind hier gemeinsam (auf)gefordert, als sodann rechtmäßige Gebietskörperschaft auch über die Nutzung des jeweiligen Wege-Rechts, das rechtmäßige Erbe anzutreten. Das gilt ins besonders, um das aktuelle bestehende Wohneigentum, welches nur über die reorganisierte Gemeinde zu sichern ist.
9. Auch ein „Friedensvertrag“ ist in so fern sinnbefreit und eher unnötig, da „wir“ damit nichts zu tun haben. Das Deutsche Kaiserreich ist lasten/schuldenfrei.
10. Wer das alles nun nicht verstanden hat, möge sich mit dem Piratenrecht ab dem Jahr 2016 auseinandersetzen und wird dann enttäuscht feststellen, dass es keine staatlichen Stelle mehr gibt, um noch irgend eine Proklamation anzunehmen. Macht Euren Kopf frei für den Weg, welcher vor uns liegt. Daher gilt in 2015 zu reaktivieren!
Macht euer Bewusstsein an der richtigen Stelle einmal auf. Die Täuschung besteht im Hier und Jetzt! Es gilt für unsere Gegner die 30 Jahres Frist (diese läuft seit der sog. Wiedervereinigung in 1990) anzuwenden und die Siedler, welche sich hier schon befinden auch wirklich siedeln zu lassen. Das ist der einzig wahre Grund des alltägliche Täuschens und div. Kriegsspiele um uns herum! Den „Gästen“ wurde Land versprochen – DEIN LAND!
11. Gibt es eine echte staatliche Stelle - EINE (DEINE GEMEINDE!) reicht vollkommen mit wirklich souveränen Menschen - ist der Spuk juristisch vorbei. Konzentriert Euch darauf!
Es liegt nun wirklich an uns selbst, dass zu erkennen.
Wenn nicht, braucht sich keiner zu beschweren, er hätte hierzu nicht die Möglichkeit gehabt.
 
Kontakt:
 

Neuer Stammtisch in Böblingen

Lieber Leser aus dem Süden,

in Böblingen (Nähe Stuttgart) gibt es einen neuen Stammtisch.

"Wir wollen uns zu folgenden Themen austauschen: geltendes und gültiges Recht, Mensch vs. Person, GEZ, BRD Verwaltung und Ihr Vorgehen, Aktuelle Projekte und Entwicklungen, Was funktioniert und was nicht? Gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, usw."

Einladungen zum Stammtisch nach Kontaktaufnahme und verbindlicher Anmeldungbei Klaus:

Montag, 9. November 2015

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin Osthus

Liebe Leser,

aus aktuellem Anlaß haben wir ein Musterschreiben für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin Osthus von der Staatsanwaltschaft Bonn vorbereitet.

Dieses muß nur noch ausgedruckt und mit den eigenen Daten ergänzt werden.

Die PDF-Datei mit der Dienstaufsichtsbeschwerde kann hier runtergeladen werden.

Das Schreiben kann entweder normal frankiert oder als Kriegsgefangenenpost abgesendet werden.
Per Fax ist es natürlich auch möglich an folgende Faxnummer: 0228-9752-600

Wer kein Fax hat kann auch ein Internetfaxdienst nutzen: MiniFAX.de | Faxx.us


Vergesst aber auch bei einem Fax nicht eure Unterschrift. Schreiben ohne Unterschrift sind ungültig.

Ermittlungsverfahren gegen die Deutsche Post AG eingestellt

Es gibt Neues in Sachen "Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG". Der Leser, welche die Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG erstattet hat, hat uns heute die erste Antwort der Staatsanwaltschaft in Bonn übersendet. Diese werden wir natürlich wieder zur Dokumentation veröffentlichen.

Im ersten Schritt hat die Staatsanwaltschaft Bonn die schützende Hand über diese riesige Firma gehalten. Man traut sich nicht eine so große Firma in die Schranken zu weisen. Doch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Zudem laufen noch bei weiteren Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen die Deutsche Post AG in selber Angelegenheit...

Aber hier nun die Reaktion der Staatsanwaltschaft in Bonn, bzw. der Staatsanwaltin Osthus.


Die Staatsanwältin Osthus weigert sich die Ermittlungen einzuleiten, weil Sie keine strafbaren Handlungen sieht.

Gegen diese Entscheidung kann nun eine Beschwerde eingelegt werden, was unser Leser auch gemacht hat, und dann wird ein Oberstaatsanwalt sich die Sache noch einmal ansehen.
Sollte der Oberstaatsanwalt ebenfalls die Deutsche Post AG schützen wollen, so kann dann eine weitere Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft des betreffenen Bundeslandes eingereicht werden und sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht tätig werden wollen, dann geht die Beschwerde an das Justitministerium des Landes und ganz zuletzt, notfalls auch an das Bundesjustizministerium.

Zeitgleich, sollte man bei jedem Schritt auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die jeweilige Person einreichen, welche für die Entscheidung verantwortlich ist. Unser Leser hat dies anscheinend noch nicht gemacht, sondern nur damit gedroht ("Dienstaufsichtrechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor...").




Wir würden empfehlen diese nicht nur anzudrohen, sondern am besten zeitgleich, oder ein paar Tage später, einzureichen.

Uns ist zwar bewußt das Dienstaufsichtsbeschwerden im Grunde nichts bringen und man fast nie damit durchkommt, weil die Damen und Herren sich immer gegenseitig schützen, aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde bedeutet für die betreffende Person Arbeit & Ärger und vor allem bleibt diese in der Personalakte vermerkt, selbst wenn sie ohne Konsequenzen geblieben ist.

Schon alleine aus diesem Grund sollte man immer auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Aus Prinzip!













Nun wollen wir uns aber mal die Antwort unseres Lesers ansehen:







































Wir haben für die Staatsanwältin ein Schreiben vorbereitet, welches ihr ausdrucken und als Kriegsgefangenenpost absenden könnt. Damit bei einer Annahmeverweigerung die Post nicht an euch zurück geht, empfehlen wir keinen Absender auf den Briefumschlag zu schreiben. So muss die Deutsche Post AG die Sendung ausliefern, wenn Sie nicht das Briefgeheimnis verletzen will und euch dadurch einen weiteren Grund für eine Strafanzeige bietet...

Hier das Schreiben runterladen, ausdrucken und als Kriegsgefangenenpost in den nächsten Briefkasten ;)

Wäre toll wenn die Staatsanwältin einige Schreiben als Kriegsgefangenenpost bekommen würde, vielleicht beginnt die Dame dann zu verstehen... Macht mit, kostet euch schließlich nichts.