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Montag, 9. November 2015

Ermittlungsverfahren gegen die Deutsche Post AG eingestellt

Es gibt Neues in Sachen "Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG". Der Leser, welche die Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG erstattet hat, hat uns heute die erste Antwort der Staatsanwaltschaft in Bonn übersendet. Diese werden wir natürlich wieder zur Dokumentation veröffentlichen.

Im ersten Schritt hat die Staatsanwaltschaft Bonn die schützende Hand über diese riesige Firma gehalten. Man traut sich nicht eine so große Firma in die Schranken zu weisen. Doch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Zudem laufen noch bei weiteren Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen die Deutsche Post AG in selber Angelegenheit...

Aber hier nun die Reaktion der Staatsanwaltschaft in Bonn, bzw. der Staatsanwaltin Osthus.


Die Staatsanwältin Osthus weigert sich die Ermittlungen einzuleiten, weil Sie keine strafbaren Handlungen sieht.

Gegen diese Entscheidung kann nun eine Beschwerde eingelegt werden, was unser Leser auch gemacht hat, und dann wird ein Oberstaatsanwalt sich die Sache noch einmal ansehen.
Sollte der Oberstaatsanwalt ebenfalls die Deutsche Post AG schützen wollen, so kann dann eine weitere Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft des betreffenen Bundeslandes eingereicht werden und sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht tätig werden wollen, dann geht die Beschwerde an das Justitministerium des Landes und ganz zuletzt, notfalls auch an das Bundesjustizministerium.

Zeitgleich, sollte man bei jedem Schritt auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die jeweilige Person einreichen, welche für die Entscheidung verantwortlich ist. Unser Leser hat dies anscheinend noch nicht gemacht, sondern nur damit gedroht ("Dienstaufsichtrechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor...").




Wir würden empfehlen diese nicht nur anzudrohen, sondern am besten zeitgleich, oder ein paar Tage später, einzureichen.

Uns ist zwar bewußt das Dienstaufsichtsbeschwerden im Grunde nichts bringen und man fast nie damit durchkommt, weil die Damen und Herren sich immer gegenseitig schützen, aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde bedeutet für die betreffende Person Arbeit & Ärger und vor allem bleibt diese in der Personalakte vermerkt, selbst wenn sie ohne Konsequenzen geblieben ist.

Schon alleine aus diesem Grund sollte man immer auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Aus Prinzip!













Nun wollen wir uns aber mal die Antwort unseres Lesers ansehen:







































Wir haben für die Staatsanwältin ein Schreiben vorbereitet, welches ihr ausdrucken und als Kriegsgefangenenpost absenden könnt. Damit bei einer Annahmeverweigerung die Post nicht an euch zurück geht, empfehlen wir keinen Absender auf den Briefumschlag zu schreiben. So muss die Deutsche Post AG die Sendung ausliefern, wenn Sie nicht das Briefgeheimnis verletzen will und euch dadurch einen weiteren Grund für eine Strafanzeige bietet...

Hier das Schreiben runterladen, ausdrucken und als Kriegsgefangenenpost in den nächsten Briefkasten ;)

Wäre toll wenn die Staatsanwältin einige Schreiben als Kriegsgefangenenpost bekommen würde, vielleicht beginnt die Dame dann zu verstehen... Macht mit, kostet euch schließlich nichts.

 

 

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Freitag, 16. Oktober 2015

Kriegsgefangenenpost: Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG wegen bandenmäßigen Betrug

Es gibt Neuigkeiten zum Thema Kriegsgefangenenpost. Ein Leser übersendete uns gestern seinen aktuellen Strafantrag gegen die Deutsche Post AG, welchen wir euch hier nicht vorenthalten wollen.

Zur Vorgeschichte:
Der Leser hatte Kriegsgefangenenpost problemlos ausgehändigt bekommen. Auf einmal, seit Ende September 2015, wollte der Postzusteller von ihm 1,13€ Nachentgelt (Strafporto) für einen Brief, auf welchem deutlich der Hinweis "Kriegsgefangenenpost gebührenfrei" zu lesen war.
Der Leser wies den Zusteller darauf hin das diese Post doch Gebührenfrei sei und er meinte dazu nur das dies noch nie hatte und hat den Brief ohne die Geldforderung ausgehändigt und sodann einen Vorgesetzten angerufen um nachzufragen wie es sich damit verhält, weil er noch weitere Kriegsgefangenenpost zum zustellen dabei hätte.

Wenige Tage später war erneut Kriegsgefangenenpost dabei, welche der Zusteller dann nicht mehr ausgehändigt hat ohne sog. Strafporto zu berlangen, sondern er hatte einen Zettel in den Briefkasten geworfen mit dem Hinweis das die Sendungen bei der Filiale zur Abholung bereit liegen gegen Nachentgelt.

Bei der Filiale weigerte man sich die Briefe auszuhändigen, ohne das dieses Strafporto bezahlt wird.
Daraufhin erfolgten schriftliche und telefonische Beschwerden beim Kundenservice der Deutschen Post AG.

Manchmal bestätigten Mitarbeiter das Kriegsgefangenenpost gebührenfrei sei und erstatteten das Strafporto und manchmal wurde behauptet es würde keine Kriegsgefangenenpost geben.

Nach wochenlangem Kampf wurde es dem Leser dann zu blöd und entschied sich eine Strafanzeige zu erstatten, bzw. zwei getrennte Strafanzeigen,

Eine Strafanzeige richtete er an die Staatsanwaltschaft in Bonn und zeigte die Deutsche Post AG und alle Verantwortlichen Mitarbeiter an und eine weitere Strafanzeige richtete er an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei seinem Wohnort und zeigte die örtliche Niederlassung der Deutschen Post AG, nebst alle beteiligten Mitarbeiter an.


Hier findet ihr nun die Strafanzeige als Muster, im Falle ihr ähnliche Probleme mit rechtswidrigen Verhalten euerer Zusteller habt:

Vorname Familienname
Straße, Hausnummer
[PLZ] Ort



Staatsanwaltschaft Bonn
Herbert-Rabius-Straße 3
53225 Bonn




Datum

Mein Zeichen: eigenes Aktenzeichen anlegen
Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG sowie alle beteiligten Mitarbeiter der Deutschen Post AG, welche sich an der rechtswidrigen Tat beteiligt haben, wegen Verdacht auf bandenmäßigen Erfüllungsbetrug, Gebührenüberhebung, Sachbeschädigung, Nötigung und Erpressung. Außerdem stelle ich Strafantrag.

Begründung:
Seit ca. Datum versucht die Deutsche Post AG in ständiger Weise mich zu nötigen, sog. Strafporto für den Empfang von gebührenfreier Kriegsgefangenenpost zu entrichten.
Ich werde damit erpresst, dass wenn ich das Geld nicht bezahlten würde, die Post zurück an den Absender geht. Dadurch werde ich zudem in meinem Briefgeheimnis verletzt, da mir die Möglichkeit genommen wird den an mich bestimmten Brief zu empfangen und zu lesen, ohne ein rechtswidriges Zwangsentgelt zu bezahlen.

Deutschland ist auch nach der Teilwiedervereinigung der DDR und der BRD weiterhin besetztes Gebiet. Dies ergibt sich aus dem Fortgelten des Artikel 2 Abs.1 des Überleitungsvertrages (amtlicher Text BGBI. II S. 405, 1955).

Durch Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 29.03.2004 wurde bestätigt, dass Artikel 2, Abs.1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen weiterhin in Kraft ist. Weiterhin wurde durch das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGBI. II, S. 26 und 40ff. Art, 1,2 und 3 Abs. 2 a)) der 2+4 Vertrag und seinen Kernaussagen für die BRD wieder aufgehoben. Dieses Übereinkommen wurde durch Annahme des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates am 13. Januar 1994 in den Gesetzesstand erhoben.

Für besetzte Gebiete gelten im völkerrechtlichen Rahmen die Bestimmungen der Haager Landkriegsverordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland (vgl. Art. 25 Grundgesetz).

Nachdem sich Deutschland aufgrund fehlenden Friedensvertrag noch immer im Kriegszustand befindet und nach wie vor seit dem 18.09.1944 durch die Alliierten Siegermächte besetzt ist (siehe z.B. Artikel 120 und 130 Grundgesetz), greifen die Regelungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen nach dem Weltpostvertrag vom 14. September 1994, sowie der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907.

Darin heißt es:

Weltpostvertrag vom 14. September 1994
(Bestandteil des Bundesgesetzblattes Teil II vom 4. September 1998 ab S. 2135)


Erster Teil, Artikel 7 Postgebührenfreiheit

1.Grundsätzliches

1.1    Die Fälle, in denen Postgebührenfreiheit gewährt wird, sind im Weltpostvertrag und in den Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

3. Kriegsgefangene und Zivilinternierte

3.1 Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postfinanzdienste, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in der Vollzugsordnung genannten Stellen an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen abgesandt werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme der Luftpostzuschläge befreit. In einem neutralen Land aufgenommene und internierte Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

3.4 Pakete werden bis zu einem Gewicht von 5 Kilogramm gebührenfrei befördert. Das Höchstgewicht wird für Sendungen, deren Inhalt unteilbar ist, und für Sendungen, die zwecks Verteilung an die Gefangenen an ein Lager oder dessen Vertrauensleute gerichtet sind, auf 10 Kilogramm heraufgesetzt.

Haager Landkriegsordnung von 1907:

Zweites Kapitel - Kriegsgefangene:
Artikel 16 [Portofreiheit von Postsendungen].
Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.


Trotz dieser eindeutigen Rechtslage verweigerte man mir die gebührenfreie Zustellung von Kriegsgefangenenpost und nötigte mich Nachentgelt zu bezahlen.
Durch das teilweise stattgefundene Beschmieren meines Eigentums (Briefumschlag) mit blauem Stift, wurde zudem eine Sachbeschädigung begangen.

Beweis: Siehe Fotos in Anlage (Fotos, Scans von Briefumschlägen beifügen, wo der Hinweis Kriegsgefangenenpost zu sehen ist und der beschmierte Umschlag mit Nachentgelt.)

Der Postzusteller wurde persönlich darauf hingewiesen das Kriegsgefangenenpost gebührenfrei ist, doch er wollte dies nicht glauben und hat (laut seiner Aussage) bei seinem Vorgesetzten nachgefragt, welcher wohl angeblich behauptete, es würde keine Kriegsgefangenenpost geben. Es gibt in Deutschland kein Krieg und deshalb würde es auch keine Kriegsgefangenen geben (was alleine sachlich falsch ist, denn ohne Friedensvertrag befindet sich die BRD nicht nur unter Besatzung, sondern vor allem noch immer im Kriegszustand – wenn auch Waffenstillstand).
Post wurde mir nicht zugestellt, sondern zur Abholung bei der Postagentur vorgehalten. Dort weigerte man sich ebenso die Post auszuhändigen, ohne das ich dafür bezahle.

Es bleibt festzustellen, dass Kriegsgefangenenpost gebührenfrei befördert werden muss und die Nötigung zur Zahlung für gebührenfreie Sendungen eine Straftat (oder gleich mehrere Straftaten) darstellt. Genauso wie das großflächige Beschmieren der Briefumschläge mit blauem Stift um die Strafporto-Forderung zu verdeutlichen.

Beweis: Zeugnis des DRK Vorsitzenden, Christian Reuter

Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit unter welchem die Ermittlungen geführt werden und informieren Sie mich umfassend über den Ausgang des Verfahrens. Als Geschädigter habe ich ein besonderes Interesse an einer umfassenden Auskunft zum Ausgang des Verfahrens.

Freundlich grüßt Sie


Vorname, Mann aus der Familie Familienname



Anlagen:
-    Artikel „63 Jahre nach dem Krieg ist Post portofrei“ aus waz.de
-    Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 29.03.2004
-    Auszug aus dem „Überleitungsvertrag
-    Scan-Kopie: Briefe „Kriegsgefangenenpost gebührenfrei“


Wir möchten uns an dieser Stelle nochmals ausdrücklich bei dem Leser bedanken für die Zusendung dieses Falles. Sicherlich wird dieser Fall einigen von euch als Muster für eure eigene Strafanzeige sehr hilfreich sein.
Die Anlagen zur Strafanzeigen wurden als PDF Download verlinkt.


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Montag, 28. September 2015

Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG - Kriegsgefangenenpost

Eine Leserin hat uns ihre Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, welche als Muster nun zur Verfügung gestellt wird:


Vorname Familienname
Straße, Nr.
PLZ, Ort


An die
Staatsanwaltschaft ORT
Straße, Nr:
PLZ, Ort

(Hinweis: An die Staatsanwaltschaft bei Ihnen vor Ort richten. Welche StA zuständig ist, kann im Netz recherchiert werden. In Bayern finden Sie die zuständige Staatsanwaltschaft zum Beispiel hier)



DATUM
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Personen der Deutschen Post AG, welche für die Postzustellung bei mir vor Ort verantwortlich sind wegen Erfüllungsbetrug und alle anderen in Betracht kommenden Strafttatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.


Begründung:
Am DATUM wollte der Postzusteller / Mitarbeiter der Filiale (Adresse der Filiale) meine Post nur gegen eine sog. Strafgebühr aushändigen, obwohl es sich um gebührenfreie Postsendungen handelte. Wer für eine gebührenfreie Sendungen Geld verlangt und zudem nötigt diese rechtswidrigen Gebühren zu bezahlen, damit ich meine Post (Grundrechtsverletzung: Briefgeheimnis, usw.) ausgehändigt bekomme, macht sich strafbar wegen Nötigung, Erpressung und Erfüllungsbetrug oder/und Gebührenüberhebung.

Bei der an mich gerichteten Sendung handelte es sich um gebührenfreie Kriegsgefangenenpost, für welche keine Postgebühren erhoben werden dürfen (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II vom 4. September 1998 ab Seite 2135).

Gemäß Weltpostvertrag vom 14.09.1994 heißt es unmissverständlich:
"Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postfinanzdienste, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in der Vollzugsordnung genannten Stellen an Kriegsgefangene gerichtet oder von diesen abgesandet werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme der Luftpostzuschläge befreit. In einem neutralen Land aufgenommene und internierte Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt."

Auch in der Haagener Landkriegsordnung von 1907 heißt es in Kapitel 2, Artikel 16:
"Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit."

Ob der Absender oder Empfänger der Postsendungen Kriegsgefangene sind, wird/wurde von der Deutschen Post AG nicht überprüft.

Unabhängig einer solchen Prüfung bleibt festzustellen:
Nachdem sich Deutschland aufgrund eines fehlenden Friedensvertrages noch immer im Kriegszustand befindet und nach wie vor seit 18. September 1944 durch die Alliierten Siegermächte besetzt ist (siehe z.B. Artikel 120 und 139 Grundgesetz, oder das Interview vom Gregor Gysi [Linkspartei] vom 08.08.2013 auf dem öffentlich-rechtlichen Sender Phoenix, wo dieser Klipp und klar ausspricht das Deutschland noch immer besetzt ist), greifen die Regelungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen nach dem Weltpostvertrag vom 14. September 1994, sowie der Haagener Landkriegsordnung vom 18.10.1907 auch für mich persönlich - unabhängig davon was der Absender für eine Stellung hat.

Bitte erteilen Sie mir das Aktenzeichen mit, unter welchem die Ermittlungen aufgeommen werden und informieren Sie mich ausführlich über den Ausgang des Strafverfahrens, da ich als geschädigter ein besonderes Interesse an einer Ausführlichen Information zum Ergebnis des Verfahrens habe. 

Mit freundlichen Grüßen

- eigenhändige Unterschrift -
Vorname, Familienname (in Druckbuchstaben)


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Mittwoch, 26. August 2015

Strafanzeige und Strafantrag gegen "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"

Wie schon im Beitrag Einwohnermeldeamt als Datenlieferant für "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" zu lesen war, wurde im Schreiben an das Einwohnermeldeamt ein Strafantrag gegen den BEITRAGSSERVICE erwähnt.

Diese Strafanzeige & Strafantrag kann so aussehen:

Absender

An die
Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
per Fax: 0221 477-4050

Datum:

Betreff: Strafanzeige und Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Firma „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“  (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln), welche auch unter der Bezeichnung GEZ firmierte (selbe Umsatzsteuer-ID) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrug, Nötigung und alle anderen in Betracht kommenden Straftatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.

Begründung:
Am DATUM wurde mir ein Schreiben vom DATUM zugestellt mit der Aufforderung „Zahlung der Rundfunkbeiträge“ und einer Betragsnummer. Ich habe mit dieser Firma niemals einen Vertrag geschlossen, habe niemals irgendein Beitragskonto eröffnet noch gibt es sonst irgendeine Berechtigung dieser Forderung. Der verlangte Betrag lautet: 123,45 Euro

Ausweislich des Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de ist diese Firma eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Eine nicht rechtsfähige Einrichtung darf aber keine Forderungen erheben. Auch ist der Beitragsservice kein Amt mit Beamtenstatus und darf daher auch keinerlei Zwangsanmeldungen und einseitige Verträge abschließen, ohne meiner Einwilligung. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage für diese Forderung. Ein „Staatsvertrag“ ist keine gesetzliche Grundlage und zudem sittenwidrig, da einseitige Verträge nicht abgeschlossen werden dürfen. Die privatrechtliche Firma „ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist eine Geldeintreiberfirma, welche den Anschein von Staatlichkeit andeutet. Das ist nach meiner Auffassung Betrug, es wird hier eine Staatlichkeit vorgetäuscht.

Im Impressum auf rundfunkbeitrag.de ist zu sehen das es sich um eine privatrechtliche Firma handelt. Dort ist gut die Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216 und ein Geschäftsführer zu sehen. Wenn ich mir die Frage stelle, wer eine UstID erhalten darf, dann schaue ich in das Umsatzsteuergesetz (UStG) § 27a.

Dort steht:

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen....

Unternehmen und andere juristische Personen erhalten demnach eine UStID. Interessanter ist noch was darunter steht:

ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Wie kann etwas öffentlich rechtlich und gleichzeitig nicht rechtsfähig sein?

Die AZD verkündet das der RBStV durch die Länderparlamente legitimiert wurde, dies stimmt sogar. Natürlich fehlt auf den Gesetz- und Verordnungsblättern die Unterschriften.

1. Der RBStV ist kein Vertrag und kein Gesetz
Nach dem BGB § 126 steht im Absatz 2:

BGB § 126 Schriftform
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


Es steht nicht welche Staaten einen Staatsvertrag geschlossen haben, wer überhaupt was bewilligt hat. Geschweige denn, dass es ein Bundesgesetzblatt zur Einführung dieses "Gesetzes" gibt, dieser RBStV ist nur eine Information. Als gesetzliche Grundlage müsste ein Parlament ein Gesetz rechtsgültig verabschieden, dies ist hier nicht geschehen. Eine Unterschrift fehlt natürlich auf dem RBStV und auf den Beschlüssen der Länder.

2. Der RBStV ist nicht unter den Gesetzen zu finden 

Unter www.gesetze-im-internet.de findet man alle Gesetze und Verordnungen, die AZD beteuert immer wieder das die gesetzliche Grundlage der RBStV sei. Dies ist falsch.

3. AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz 
Die AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, dieses dürfen nur Behörden. Wenn man eine Unterschrift und einen direkten Ansprechpartner verlangt, dann drohen sie mit Mahnungen und Zwangsvollstreckung. Das ist Nötigung, so verhält sich die Mafia. Ohne Unterschrift ist jedes Dokument rechtsungültig, also Infopost.

4. Ohne rechtliche Grundlage kann AZD nicht klagen 
Das Landesgericht Tübingen hat am 19. Mai 2014 einen Beschluss gefasst, der alle Punkte des Vortrags bestätigt. Dieser Beschluss wurde mittlerweile durch den Beschluss des selben LG Tübingen am 08.01.2015 (Az: 5 T 296/14) aufgehoben. Dort wurde nochmal bestätigt, dass dieser Beschluss für alle Bundesländer gilt.

5. Gesetze können nicht gekündigt werden!
Zum weiteren Beweis dass die Geldforderung ohne gesetzliche Grundlage erhoben wird und somit eine Nötigung und Betrug darstellt:
§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ; Vertragslaufzeit / Küngigungsfrist.
Gesetze sind nicht kündbar und haben auch keine Vertragslaufzeit!

Die Firma „AZD Beitragsservice“ handelt daher rechtswidrig, begeht eine Nötigung (wenn man nicht zahlt erfolgen Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung) und begeht einen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrug durch das vortäuschen einer Staatlichkeit und Rechtsfähigkeit sowie wegen unberechtigten Zahlungsaufforderungen.

Bitte teilen Sie mir als Geschädigtem das Aktenzeichen mit, unter welchem die Ermittlungen geführt werden, und informieren Sie mich über den Ausgang des Strafverfahrens.

Hochachtungsvoll,

Vorname Nachname

Der Strafanzeige am besten als Anlage das erwähnte Urteil vom Landgericht Tübingen beifügen, welches HIER runtergeladen werden kann.
Die Strafanzeige und Strafantrag kann entweder per Fax oder per Post an die Staatsanwaltschaft Köln gesendet werden, oder an eine Staatsanwaltschaft in der Nähe von eurem Wohnsitz.