Mittwoch, 11. Oktober 2017

GEZ nicht zahlen - neues Urteil! Kippt der Rundfunkbeitrag jetzt endlich?

GEZ bzw. Beitragsservice. Neues Urteil. Erstmals wird auf die tatsächliche Empfangsmöglichkeit abgestellt. Außerdem überprüft das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus den Beitragsservice völlig neu.

Hier geht es zum Urteil: http://www.bverwg.de/pm/2017/66 



 

 

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Montag, 18. September 2017

Das Landgericht Tübingen bringt den Rundfunkbeitrag vor den europäischen Gerichtshof (EuGH)



Das Landgericht Tübingen lässt die Rechtmäßigkeit des sog. Rundfunkbeitrags vom Europäischen Gerichtshof prüfen. Der Vorgang könnte weitreichende Folgen für die GEZ-Mafia und ihre Sender haben.

 

Das Landgericht Tübingen bezweifelt die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags. Die 5. Zivilkammer hat dass Thema in einer Verfügung vom 2. August 2017 dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Der Vorgang ist bemerkenswert, weil der EuGH sich nun mit der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags befassen muss. Der zwangsweise erhobene Beitrag wurde schon vor Jahren von der EU-Kommission unter dem Aspekt einer staatlichen Beihilfe untersucht. Laut Jahrbuch der ARD 08/2008 hatte die EU-Kommission bei den Rundfunkgebühren in Deutschland den „Tatbestand der Beihilfe gemäß den Bestimmungen des EG-Beihilferechts“ zwar ausdrücklich bejaht. Die weitere Verfolgung wurde dann jedoch auf Drängen der Bundesregierung stillschweigend beerdigt (der Vorgang ist hier im Detail dokumentiert, Seite 85 ).
Der Ökonom Norbert Häring schreibt dazu auf seinem Blog:
„Der rebellische Richter am Landgericht Tübingen, dessen Urteile gegen den Vollstreckungswahnsinn der Rundfunkanstalten immer wieder von der nächsten Instanz kassiert werden, geht einen neuen Weg. Er hat vor dem Urteil zu einer Vollstreckung dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Europarecht gestellt.
Die Fragen, die der Richter mit Beschluss vom 3.8.2017 dem EuGH vorlegte, haben es in sich. So will der Richter vom EuGH unter anderem wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe darstellt, die der EU-Kommission zur Genehmigung hätte vorgelegt werden müssen. Hintergrund sind die vielfältigen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, mit denen sie mit privaten Anbietern in Wettbewerb treten. Auch das Privileg der Anstalten, behördliche Bescheide selbst ausstellen und direkt vollstrecken zu dürfen, will er unter Gleichbehandlungsgrundsätzen geprüft haben.“



Die Fragen des Gerichts laut Beschluss des Landgerichts Tübingen im Wortlaut:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom´17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
2. Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ fstgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe ,zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 – Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unm.ittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?
Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich – rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird , dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?
Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der E:U-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

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Donnerstag, 29. September 2016

GEZ Mafia erneut vom Landgericht Tübingen gestoppt!


Das Landgericht Tübingen hat erneut die GEZ Mafia gestoppt!

In seinem Beschluss vom 16. September (Az.: 5 T 232/16) erklärte das Landgericht Tübingen ein Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig. Nicht zum ersten Mal. Das letzte Urteil aus Tübingen zu diesem Thema wurde in einem vielbeachteten Prozess vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert (Az.: I ZB 64/14). Damals hatte das Landgericht den Vollstreckungsbescheid wegen diverser formeller Fehler für nichtig gehalten. Unter anderem sei gar nicht klar, wer nun eigentlich der Gläubiger sei: die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice? Zudem fehle es an einer Unterschrift oder einem Dienstsiegel. Der BGH wischte diese Einwände vom Tisch. Die Gläubiger seien im Rundfunkstaatsvertrag eindeutig benannt, eine Unterschrift sei bei dem automatisiert erstellten Schreiben verzichtbar.
Sein neues Urteil begründet das Landgericht sehr ausführlich und geht dabei auch auf das BGH-Urteil ein. Die vom BGH formulierten Voraussetzungen seien hier nämlich nur teilweise erfüllt. Der eigentliche Grund, weshalb das Landgericht den Bescheid für ungültig hält, ist aber ein anderer: Der Schuldner bestreitet, dass ihm der Vollstreckungsbescheid überhaupt zugestellt wurde. Das aber ist in Baden-Württemberg eine Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

SWR ist keine Behörde

Interessant ist vor allem der letzte Teil der Urteilsbegründung. Im Vollstreckungsverfahren könnten nur Bescheide einer Behörde vollstreckt werden. Der SWR sei aber keine Behörde, sondern ein Unternehmen, findet das Gericht. So bezeichne er sich selbst und so handle er auch. Das lasse sich beispielsweise an den Besoldungsstrukturen erkennen sowie an der Tatsache, dass die Rundfunkanstalt mit dem Verkauf von Werbezeiten Geld verdiene. Der SWR erlasse auch keine Verwaltungsakte, sondern versende Rechnungen. All das lasse darauf schließen, dass die Vollstreckung in der vorliegenden Art und Weise unzulässig sei.
Können sich die "GEZ-Gegner" nun also schon die Hände reiben ob eines baldigen Endes der Zwangsgebühr? Mitnichten. Das Gericht weist am Ende nochmal ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Entscheidung ausschließlich um die Vollstreckung des Beitragseinzugs geht und nicht um die Beitragspflicht an sich. Außerdem handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, das betont auch das Gericht: In "einzelnen Positionen" weiche man von der "vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab". Noch ist das Urteil auch nicht rechtskräftig. Dass es gegebenenfalls vorm BGH Bestand haben wird, ist ziemlich unwahrscheinlich.
Allen, die auf eine Abschaffung der Pauschalabgabe spekulieren, bleibt aber noch ein wenig Hoffnung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag im vergangenen März bestätigte, soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das derzeitige Modell mit der Verfassung vereinbar ist. 
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Mittwoch, 27. Juli 2016

Neues von der GEZ Mafia

Ein Leser unser Seite stellt uns an dieser Stelle ein ganz aktuelles Schreiben der Mafia zur Verfügung. Man hat sich Mühe gemacht eine neue Antwort zu formulieren und versucht mit immer neuen geschichten Geld zu erpressen.

An dieser Stelle veröffentlichen wir sowohl das ausgehende Schreiben, wie auch die Antwort von der Mafia.






 

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Freitag, 3. Juni 2016

PKW Kennzeichen: EU - Nein Danke!

Bei eBay gibt es diese tollen Kennzeichenaufkleber um ein Zeichen gegen die EU Diktatur zu setzen.
Frei nach dem Motto "Ja zu Europa - Nein zur EU".

Doch darf man die hässliche EU-Flagge auf dem Kennzeichen überhaupt überkleben? Macht man dadurch das Kennzeichen ungültig oder begeht nach "brd Recht" eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat?

Wir haben in diesem Fall recheriert und können euch mit gutem Gewissen mitteilen, dass diese Aufkleber gerne verwendet werden können. Zur Sicherheit kann man im Handschuhfach ein Infoblatt deponieren um unwissende Ordnungshütern in die Hand zu drücken, im Falle es je zu Problemen kommen sollte.

Kommen wir nun zu den Fakten:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ­ FZV § 8
Zuteilung von Kennzeichen


(1) ​  Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem
Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen.
Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei
Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und
einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. 
Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten
verstoßen. Die Erkennungsummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge
der Bundes­ und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung,
der Bundespolizei, der Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps
und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen
nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus
Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.....

KENNZEICHEN = Kombination aus Unterscheidungszeichen und
Erkennungsummer


Unterscheidungszeichen ­ Erkennungsummer § 10 Ausgestaltung und
Anbringung der Kennzeichen

(1) ​  Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer
Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) ​  Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie
dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es
sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6
genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung
müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.
Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN­Prüf­ und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon
ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß
Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet
errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere......

Hieraus lässt ausdrücklich schlussfolgern, dass das so genannte
„Kennzeichen“ nicht in Verbindung mit der Farbe BLAU steht => Blaue Fläche
des Schildes zählt auch nicht zum „Kennzeichen“ 


(10) ​  Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens
vom 8. Nov. 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug
angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe
„D“.

(11)  ​ Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen
oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die
Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer
Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen
entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die
Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) ​  Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem
Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die
Stempelplakette nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine
verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach
Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz
1 nicht vorliegen.

Hier wird zwischen dem „Kennzeichen“ und dem hier erwähnten
„Unterscheidungszeichen­ D“ getrennt. Ganz entscheidend ist hierbei die
Formulierungen bezüglich der Anbringung in Absatz (10) und (11) „… am
Fahrzeug angebracht werden...“

Das „D“ darf also am Fahrzeug angebracht werden….. zwischen Fahrzeug und
„Kennzeichen“ besteht unmissverständlich ein gravierender Unterschied!

Was sagt das alles aus: Der Buchstabe „D“ steht nur in Verbindung mit dem
Fahrzeug, jedoch nicht mit dem „Kennzeichen“! Was ein so genannter
„Zulassungsstaat“ ist, lass ich hier mal unberührt.... kann sich ja jeder selbst
ausmalen ​ .... 



Von der Staatsanwaltschaft Bielefeld haben wir zudem ein Schriftstück über die Einstellung eines Verfahrens, wo man sogar wegen Urkundenfälschung ermittelt hatte aufgrund einer Anzeige des Ordnungsamtes. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies klar verneint hatte und das Verfahren einstellt, wurde das Verfahren wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeit eingestellt.

Die Dokumente könnt ihr hier als PDF Datei runterladen.


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Dienstag, 17. Mai 2016

Gute Nachrichten in Sachen Beitragsservice: Keine Forderungen vorhanden

Liebe Leser,

es gibt wenig Neues zum berichten. Zumindest von unserer Redaktionsgemeinschaft. Seit vielen Monaten ist es ruhig beim Beitragsservice. Keine Reaktionen mehr auf unsere Schreiben. Die Landesrundfunkanstalten haben auf unsere Anfragen nicht reagiert, was eine Bestätigung der nicht vorhanden Forderung darstellt.

Würde eine Forderung existieren, wäre man verpflichtet auf solche Anfragen zu reagieren. Da keine Reaktion erfolgt, müssen wir davon ausgehen das keine Forderung existiert. Es finden weder Pfändungen, Zahlungsaufforderungen noch Gerichtsvollzieherladungen mehr staat. Der Beitragsservice hat seit Jahren keinen einzigen Cent gesehen, einzelne Menschen aus unserer Redaktionsgemeinschaft welche mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt hatten, haben auch den Gerichtsvollzieher seit vielen Monaten los.

Was treibt der diese Mafia-Organisation? Bereitet Sie still und leise einen neuen Angriff vor um weiterhin Geld zu erpressen oder hat man gar aufgegeben und eingesehen das man mit den kriminellen Methoden hier nicht weiter kommt?

Wir sind auf Berichte von euch Lesern angewiesen. Wie sind eure Erfahrungen?
Habt ihr unsere Berichterstattung fleißig gefolgt und habt ihr alle Schritte unternommen? Wie waren die Reaktionen? Habt ihr auch eure Ruhe?

Aktueller Sachstand unserer Redaktionsgemeinschaft:

- Keiner bezahlt die Schutzgelderpressung der GEZ-Mafia
- Keine Post und keine Hausbesuche der Mafia
- Briefpost und Pakate versenden wir weltweit als Kriegsgefangenenpost, sowohl über die Deutsche Post AG, wie auch über regionalle Briefdienstleister. Alles eine Frage der "Erziehung".

 

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Mittwoch, 20. April 2016

Gerichtsvollzieher im Auftrag der GEZ Mafia

Ein Leser hat in Sachen GEZ Post von einem Gerichtsvollzieher bekommen. Er hat uns hier sein Antwortschreiben zur Verfügung gestellt, welches als PDF Datei hier runtergeladen werden kann.

Die Erfahrung zeigt das solche Schreiben recht wenig bringen, man sollte hier lieber dem Gerichtsvollzieher seine AGBs übersenden und entsprechende Rechnungen auch geltend machen. Zudem sollten zeitglich Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden geschrieben werden.


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