Dienstag, 29. September 2015

Erneute Ohrfeige durch Landgericht Tübingen für Beitragsservice

Da hatte sich der Beitragsservice durch ein kürzlichen Beschluss des BGH schon gefreut, als eine Entscheidung des Landgericht Tübingen aufgehoben wurde. Doch beim Landgericht Tübingen scheint es Richter zu geben die ihren Job ernst nehmen und so gab es eine erneute Ohrfeige für den BEITRAGSSERVICE und deren Art der Zwangsvollstreckung.

Dieser Fall zeigt einmal mehr wie wichtig es ist, sich gegen diese GEZ Mafia zu wehren und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Es lohnt sich!

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe
 

I.
Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.

3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .

4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.

5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.

10 
6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.

11 
7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.

12 
8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
13 
- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
14 
- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
15 
- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16 
- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17 
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18 
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19 
- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20 
- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
21 
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
22 
- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.

23 
9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.

24 
10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).

25 
11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
26 
Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.

27 
12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

28 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
29 
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

30 
Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.

31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Wer einen Rechtsanwalt sucht der bereits bundesweit zahlreiche erfolgreiche Klagen gegen die GEZ Mafia durchgeführt hat, kann sich an Rechtsanwalt Bölck wenden.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Köppen Scholz Bölck
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619

E-Mail: post@koeppen-scholz-boelck.de


Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!

Montag, 28. September 2015

Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG - Kriegsgefangenenpost

Eine Leserin hat uns ihre Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, welche als Muster nun zur Verfügung gestellt wird:


Vorname Familienname
Straße, Nr.
PLZ, Ort


An die
Staatsanwaltschaft ORT
Straße, Nr:
PLZ, Ort

(Hinweis: An die Staatsanwaltschaft bei Ihnen vor Ort richten. Welche StA zuständig ist, kann im Netz recherchiert werden. In Bayern finden Sie die zuständige Staatsanwaltschaft zum Beispiel hier)



DATUM
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Personen der Deutschen Post AG, welche für die Postzustellung bei mir vor Ort verantwortlich sind wegen Erfüllungsbetrug und alle anderen in Betracht kommenden Strafttatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.


Begründung:
Am DATUM wollte der Postzusteller / Mitarbeiter der Filiale (Adresse der Filiale) meine Post nur gegen eine sog. Strafgebühr aushändigen, obwohl es sich um gebührenfreie Postsendungen handelte. Wer für eine gebührenfreie Sendungen Geld verlangt und zudem nötigt diese rechtswidrigen Gebühren zu bezahlen, damit ich meine Post (Grundrechtsverletzung: Briefgeheimnis, usw.) ausgehändigt bekomme, macht sich strafbar wegen Nötigung, Erpressung und Erfüllungsbetrug oder/und Gebührenüberhebung.

Bei der an mich gerichteten Sendung handelte es sich um gebührenfreie Kriegsgefangenenpost, für welche keine Postgebühren erhoben werden dürfen (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II vom 4. September 1998 ab Seite 2135).

Gemäß Weltpostvertrag vom 14.09.1994 heißt es unmissverständlich:
"Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postfinanzdienste, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in der Vollzugsordnung genannten Stellen an Kriegsgefangene gerichtet oder von diesen abgesandet werden, sind von allen Postgebühren mit Ausnahme der Luftpostzuschläge befreit. In einem neutralen Land aufgenommene und internierte Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt."

Auch in der Haagener Landkriegsordnung von 1907 heißt es in Kapitel 2, Artikel 16:
"Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit."

Ob der Absender oder Empfänger der Postsendungen Kriegsgefangene sind, wird/wurde von der Deutschen Post AG nicht überprüft.

Unabhängig einer solchen Prüfung bleibt festzustellen:
Nachdem sich Deutschland aufgrund eines fehlenden Friedensvertrages noch immer im Kriegszustand befindet und nach wie vor seit 18. September 1944 durch die Alliierten Siegermächte besetzt ist (siehe z.B. Artikel 120 und 139 Grundgesetz, oder das Interview vom Gregor Gysi [Linkspartei] vom 08.08.2013 auf dem öffentlich-rechtlichen Sender Phoenix, wo dieser Klipp und klar ausspricht das Deutschland noch immer besetzt ist), greifen die Regelungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen nach dem Weltpostvertrag vom 14. September 1994, sowie der Haagener Landkriegsordnung vom 18.10.1907 auch für mich persönlich - unabhängig davon was der Absender für eine Stellung hat.

Bitte erteilen Sie mir das Aktenzeichen mit, unter welchem die Ermittlungen aufgeommen werden und informieren Sie mich ausführlich über den Ausgang des Strafverfahrens, da ich als geschädigter ein besonderes Interesse an einer Ausführlichen Information zum Ergebnis des Verfahrens habe. 

Mit freundlichen Grüßen

- eigenhändige Unterschrift -
Vorname, Familienname (in Druckbuchstaben)


Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!

Wichtige Information für Postzusteller zum Thema Kriegsgefangenenpost

Liebe Leser,

da immer wieder vereinzelt Postzusteller rechtswidrig für Kriegsgefangenenpost Gebühren verlangen wollen, haben wir ein Informationsblatt für Postzusteller zusammengestellt.

Ladet euch einfach die PDF Datei runter, druckt das Infoblatt aus und drückt es eurem Zusteller in die Hand, wenn er meint Nachporto verlangen zu wollen.

Am besten mit dem freundlichen aber bestimmten Kommentar "Ich möchte nur ungern sie juristisch zur Verantwortung ziehen..."

Kriegsgefangenenpost ist Gebührenfrei, dies ist ein Fakt und wird auch von der "Service-Hotline" der Deutschen Post AG bestätigt, wenn man eine Beschwerde einreicht. Es wird sogar für illegal erhobenes Nachentgeld Schadensersatz geleistet und das Porto zurück erstattet.

Hier PDF Datei runterladen

Nehmt dieses Schreiben auch am besten zur Post mit, im Falle ihr Pakete als Kriegsgefangenenpost versendet wollt und man am Schalter sich weigern möchte das Paket anzunehmen.

 

Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!

Samstag, 26. September 2015

Deutsche Post AG leistet Schadensersatz wegen Kriegsgefangenenpost

Heute haben wir eine ganz interessante Meldung von einem Leser bekommen, welche wir euch natürlich nicht vorenthalten wollen:

Heute hat der Briefträger für Kriegsgefangenenpost "Nachentgeld" von mir verlangt, trotz deutlich vermerkt war: KRIEGSGEFANGENENPOST
Obwohl ich einige Tage zuvor mit dem Zusteller bereits eine Diskussion hatte und er mir einen Brief ausgehändigt hatte und auf das Nachentgelt verzichtet hat, war heute und gestern ein Zetztel im Briefkasten für insgesamt 6 Briefe mit Nachentgelt für Kriegsgefangenenpost.

Natürlich lasse ich mir derartige Betrugsversuche (widerrechtlicher Geldeinzug) nicht gefallen und habe mich sowohl schriftlich an das zuständige Briefzentrum, wie auch an die offiziele Beschwerdenschrift (Deutsche Post AG, Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn) mit einer deutlichen Beschwerde über alle verantwortlichen Personen gewendet und mitgeteilt, dass sich die verantwortlichen Personen über das geltende Recht stellen und rechtswidrig Geld einziehen für Kriegsgefangenenpost, welche Gebührenfrei zu befördern ist.

Nachdem ich diese zwei Beschwerdeschreiben fertig eingetütet hatte (und natürlich gebührenfrei mit dem Vermerk "POSTSACHE" absende), habe ich mir gedacht nun beschwere ich mich auch noch zusätzlich bei der telefonischen Hotline (Tel. 0228/4333112).
Ein sehr guter Gedanke wie sich zeigte, denn die Dame am Telefon nahm nicht nur die Beschwerde auf, sondern fragte auch wieviel Brife das waren und was genau an Nachentgelt verlangt wurde. Nachdem ich dies benannt hatte, teilte mir die Dame mit, sie werde mir als Schadensersatz den Wert des Nachentgelts als Briefmarken zuschicken und die Beschwerde weiterleiten.

Durch die Erstattung des Nachentgeltes wurde eindeutig bestätigt dass der Zusteller rechtswidrig gehandelt hat. Vielleicht ist dies für eure Leser interessant. Wenn bei jemand die Post nicht zugestellt wurde, solltet ihr euch unbedingt beschweren. Ihr bekommt das Geld erstattet.






 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!

Dienstag, 22. September 2015

Stempel - Kriegsgefangenenpost Gebührenfrei


Stempel für eure Post.

Kann für 20€ käuflich erworben werden und hilft euch viele, viele Euros Geld zu sparen. 
 
 
 
- Ausverkauft -
 
Unterstützt uns mit euer Bitcoin (BTC) Spende:
bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5 




Montag, 14. September 2015

Weltpostvertrag - Info zum Briefporto

Liebe Leser,

ein kleiner Nachtrag zum Thema "Kriegsgefangenenpost".

Es gibt viele die meinen 3 oder 4 Cent auf ihre Briefe zu kleben um nach altem Recht ihre Briefe versenden zu können. Da sich jedoch durch Inflation die Preise erhöht haben, bin ich nicht der Meinung das man die alten Gebühren einfach übertragen kann und in der heutigen Zeit auch ein höheres Porto zu bezahlen ist.

Doch warum überhaupt 3 oder 4 Cent Porto für seine Briefe ausgeben? Warum Postleitzahlen in Klammern setzen? Das ist alles Unsinn, denn wir können unsere Briefe völlig kostenfrei versenden - als Kriegsgefangene!

Gemäß Artikel 16 HLKO und Artikel 7 des Weltpostvertrages (Stand vom 14.09.1994, BGBI. 1998 II, S. 2028) sind Briefsendungen und Postpakete an und von Kriegsgefangenen völlig kostenfrei.
Da die brd nur eine Verwaltung der Alliierten Siegermächte ist und wir tatsächlich noch immer ein besetztes Land sind, sind wir Kriegsgefangene. Der erste wie auch der zweite Weltkrieg wurden nie beendet. Es gibt bis heute keinen Friedensvertrag. Dieser könnte auch durch die brd Verwwaltung garnicht abgeschlossen werden, da die brd nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, was durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt wurde.

Damit die Empfänger meiner Briefe (auch Behörden, Gerichte, usw.) über die Wahrheit der brd Verwaltung aufgeklärt werden, lege ich meinen Briefen immer kleine Infozettel bei.

Eine Vorlage als PDF Datei zum ausdrucken könnt ihr hier runterladen.

Ich empfehle einen Stempel zu nutzen mit folgendem Text:

SERVICE DES PRISONNIERS
DE GUERRE
KRIEGSGEFANGENENPOST
GEBÜHRENFREI

Idealerweise mit roter Stempelfarbe, aber schwarz oder blau ist auch in Ordnung.

Hier findet ihr zwei sehr interessante Auszüge aus dem Weltpostvertrag. Wenn ihr euch nicht als Kriegsgefangene bezeichnen wollt, könnt ihr eure Briefe mit 4 Cent frankieren und euch auf Artikel 6 des Weltpostvertrages berufen. 



Pakete können als Kriegsgefangene bis zu 5kg versendet werden.



Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!

Gelber Brief - Annahme verweigern ! Aufkleber für die Zurückweisung

Habt ihr einen gelben Brief bekommen, welcher euch nicht persönlich durch einen Beamten ausgehändigt wurde, dann öffnet ihn nicht!

Druckt euch den Aufkleber zur Annahmeverweigerung aus und klebt ihn über das Adressfeld eures Briefes und werft ihn UNFRANKIERT in den nächsten Briefkasten oder gebt ihn in der Post ab.

Gelbe Briefe dürfen nur vom Amtspersonen, also Beamten zugestellt werden und zwar persönlich, also mit direkter Übergabe von Auge zu Auge.
Da bei einem privaten Postzusteller aber keine Beamten arbeiten (auch nicht bei der Deutschen Post AG) und es ohnehin keine Beamten mehr gibt, ist jede Zustellung von gelben Briefen rechtswidrig.

Ihr könnt euch gleichzeitig eine Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen wegen Amtsanmassung.

Hier könnt ihr eine fertige PDF Datei mit den Rücksendeaufklebern runterladen.


Als Alternative gibt es noch diesen etwas größeren Rücksendeaufkleber mit genaueren Informationen. Diesen könnt ihr als EXEL-Datei zum bearbeiten HIER runterladen.

Beide Aufkleber erfüllen den selben Zweck, wobei der zweite Aufkleber etwas besser ist, da er deutlicher auf die rechtlichen Grundlagen hinweißt. 

Dieser Aufkleber kann für ALLE gelbe Briefe benutzt werden, nicht nur vom Beitragsservice. Auch wenn von der Staatsanwaltschaft, vom gericht, von der Stadt oder vom Arbeitsamt eine Belästigung per Gelber Brief eintrifft.




Dir gefällt unsere Seite?
Dann Spende Bitcoin: bc1qlev4ymhmqhkm9eks3tzt00a8wug5qasxsnpfj5
Danke!