Montag, 23. November 2015

Seit 01.11.2015 Meldegesetz verschärft


Als wesentliche Neuerung sieht das ab 01.11.2015 geltende neue Bundesmeldegesetz wieder die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vor. Diese neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Ab 01.11.2015 ist somit für jeden Einzug und in einigen Fällen auch der Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig. Diese ist beim Meldeamt durch die meldepflichtige Person vorzulegen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist vom Meldepflichtigen beizubringen. Der Wohnungsgeber ist jedoch berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Eine eigenständige Meldepflicht des Wohnungsgebers besteht nicht. Er hat jedoch bei der Meldepflicht mitzuwirken.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist (Scheinwohnsitz) ist verboten. Für den Fall, dass der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder nicht richtig oder rechtzeitig nachkommt, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Weitere Neuregelungen
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz gibt es ab dem 01.11.2015 erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner. Das Meldewesen in Deutschland wird dadurch grundlegend neu geregelt, die bisherigen Landesmeldegesetze werden durch das neue Bundesmeldegesetz abgelöst.

Weitere Neuregelungen sind unter anderem:
- die Frist für eine An- oder Ummeldung beträgt zukünftig 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung
- eine Abmeldung ist bei einem Umzug im Inland nicht erforderlich. Der Wegzugsort erhält von dem Zuzugsort eine Rückmeldung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat sich jedoch die betreffende Person innerhalb von 2 Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich.
- Sicherheitsbehörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
 
 

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